18. Juli 2023
|
14:44
Antwort
vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
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Vielen Dank für Ihre Fragn, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
1.
Ob Sie sich in der Familienversicherung Ihres Mannes krankenversichern können, hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich können Ehepartner und Kinder bis zu einem bestimmten Alter ohne zusätzliche Kosten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) des Hauptversicherten mitversichert werden. Dies nennt man Familienversicherung.
Um für die Familienversicherung infrage zu kommen, dürfen Sie allerdings ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten. Aktuell liegt die Einkommensgrenze bei 485 Euro pro Monat, oder 520 Euro wenn Sie einen Minijob ausüben.
Da Sie Krankengeld beziehen, könnte dies Ihre Aufnahme in die Familienversicherung komplizieren. Krankengeld ist ein so genanntes Versicherungspflichtverhältnis und führt normalerweise dazu, dass man nicht in der Familienversicherung versichert sein kann. Aber nach Auslaufen des Anspruchs auf Krankengeld und Beendigung des Arbeitsverhältnisses könnten Sie ab 01.01.24 in die Familienversicherung aufgenommen werden, sofern Sie die Einkommensgrenze nicht überschreiten.
2.
In Deutschland hat die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während einer Krankheit Auswirkungen auf das Krankengeld. Wenn Sie selbst kündigen, kann eine Sperrzeit verhängt werden, in der Sie kein Krankengeld erhalten. Die Sperrzeit tritt normalerweise mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Kraft, also in Ihrem Fall ab dem 01.01.24.
Wenn man von einer "Sperrzeit" spricht, denkt man normalerweise an das Arbeitslosengeld, wo in der Tat eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (also etwa drei Monaten) in Kraft treten kann, wenn man selbst gekündigt hat.
Im Falle des Krankengeldes ist die Situation etwas anders. Hierbei ist es möglich, dass die Krankenkasse das Krankengeld einstellt, wenn Sie selbst kündigen. Denn das Krankengeld ist eigentlich dazu gedacht, Arbeitnehmer zu unterstützen, die aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage sind, zu arbeiten, aber grundsätzlich eine Beschäftigung haben.
Das könnte bedeuten, dass Ihr Anspruch auf Krankengeld mit dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses am 01.01.24 endet. Das liegt aber im Ermessen der Krankenkasse und kann von Fall zu Fall variieren. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich direkt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um Klarheit zu bekommen.
Allerdings können besondere Umstände dazu führen, dass keine Sperrzeit verhängt wird. Hierbei könnte es sich beispielsweise um eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen handeln, die durch ein ärztliches Attest bestätigt wird. Es ist daher wichtig, dass Sie die Gründe für Ihre Kündigung gut dokumentieren und mit Ihrer Krankenkasse kommunizieren.
Sie sollten Ihre Krankenkasse so schnell wie möglich über Ihre Pläne zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses informieren, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Schritte unternommen werden und Sie weiterhin Anspruch auf die Leistungen haben, die Ihnen zustehen.
3.
In Deutschland besteht grundsätzlich eine Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit, wenn Sie arbeitslos werden oder wenn absehbar ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet. Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld beantragen möchten oder nicht.
Da Sie planen, Ihre Beschäftigung zu kündigen und nicht sofort eine neue Stelle suchen möchten, könnten Sie eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ohne Leistungsbezug in Betracht ziehen. Diese Meldung signalisiert der Agentur für Arbeit, dass Sie momentan nicht arbeitssuchend sind und keine Leistungen beantragen möchten, erfüllt aber dennoch Ihre Meldepflicht.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Meldung Sie nicht von Ihrer Meldepflicht befreit, sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen beantragen wollen. In diesem Fall müssten Sie sich erneut und fristgerecht melden, um Leistungsansprüche geltend zu machen.
Sie sollten jedoch bedenken, dass das Arbeitslosengeld nicht nur ein Ersatz für entgangenes Einkommen ist, sondern auch den Fortbestand des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sicherstellt.
Die Entscheidung, ob Sie Arbeitslosengeld beantragen möchten oder nicht, liegt natürlich bei Ihnen. Es könnte jedoch hilfreich sein, sich beraten zu lassen, bevor Sie eine endgültige Entscheidung treffen. Ein Berater bei der Agentur für Arbeit oder ein unabhängiger Sozialberater könnte Ihnen dabei helfen, Ihre Optionen zu verstehen und eine informierte Entscheidung zu treffen.
4.
Wenn Sie bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind und Arbeitslosengeld beziehen, dann zahlt die Agentur für Arbeit Beiträge in die Rentenversicherung ein, und es entstehen keine Lücken in Ihrem Rentenversicherungsverlauf.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, keine Leistungen zu beantragen und sich nicht bei der Agentur für Arbeit zu melden, dann wird es wahrscheinlich eine Lücke in Ihrem Rentenversicherungsverlauf geben, da keine Beiträge eingezahlt werden.
Diese Lücke könnte sich auf die Höhe Ihrer späteren Rentenzahlungen auswirken.
In Deutschland gibt es jedoch auch Möglichkeiten, Lücken im Rentenversicherungsverlauf durch Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder bestimmte Formen der Weiterbildung zu vermeiden. Es wäre daher ratsam, sich zu erkundigen, ob in Ihrer Situation andere Beitragszeiten für die Rentenversicherung gelten könnten.
Falls Sie sich Sorgen um eine potentielle Rentenlücke machen, könnte es auch eine Option sein, freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Damit können Sie sicherstellen, dass Ihr Rentenversicherungsverlauf keine Lücken aufweist. Die Höhe dieser Beiträge können Sie in gewissen Grenzen selbst bestimmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin