19. Oktober 2019
|
15:21
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Problematisch wird hier der Verdacht der verdeckten Gewinnausschüttung sein.
Das Finanzamt wird ganz genau prüfen, ob die vereinbarte Miete üblich und drittvergleichbar ist.
Es sollte als eine ortsübliche Miete vereinbart werden und ein schriftlicher Mietvertrag.
Solange hier eine Drittvergleichbarkeit vorliegt, sehr ich keine Probleme mit dem Finanzamt wegen der Vermietung an die UG.
Die Übernachtung an sich ist ein Vorteil, den Ihnen die UG gewährt, hier sollte eine Versteuerung ins Auge gefasst werden.
Wenn Sie nur einzelne Zimmer der Wohnung an die UG vermieten, wäre eine Trennung einfach und die UG würde Ihnen auch keinen Vorteil gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
19. Oktober 2019 | 15:27
Vielen Dank für die Antwort. Wie verhält es sich denn mit der Frage der möglichen Betriebsaufspaltung? Kann so etwas hier vorliegen?
Danke vorab.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Oktober 2019 | 15:49
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Sie wurden vor Ort eine meine Betriebsstätte begründen.
Eine klassische Betriebsaufspaltung liegt aber nicht vor, da immer noch nur ein Steuersubjekt besteht.
Mit freundlichen Grüßen