Eheschließung in Deutschland / Beantragung Aufenthaltstitel

8. November 2021 22:11 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Eine beabsichtigte Eheschließung ist grundsätzlich persönlich beim Standesamt anzumelden. Ist einer der Eheschließenden aber hieran verhindert, etwa durch einen Auslandsaufenthalt, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen (vgl. § 28 Abs. 1 PStV).

Hallo,

ich habe eine Verlobte aus Peru (lebt da auch aktuell noch) und wir planen in Deutschland zu heiraten. Wir haben alles soweit zusammen Dokumente, etc. Jetzt teilte mir das Standesamt mit dass meine Verlobte zur Anmeldung der Eheschließung (nicht zur Trauung) persönlich hier sein muss und eine Eidesstatliche Versicherung ablegen muss. Das Problem das wir haben für die Verpflichtungserklärung die für das Visum benötig wird brauchen wir die Anmeldung beim Standesamt.

Meine Frage nun. Kann sie nach der Hochzeit hier auch ohne ein vorheriges Visum einen Aufenthaltstitel beantragen? Bzw. kann ich die Verpflichtungserklärung und sie das Visum auch ohne Anmeldung zur Eheschließung bekommen?

Danke
8. November 2021 | 22:52

Antwort

von


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37085 Göttingen
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gilt § 28 Abs. 1 der Personenstandsverordnung (PStV):

[i]Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden. Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er [b]den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen[/b]. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.[/i]

Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass Ihre Verlobte Sie entsprechend schriftlich bevollmächtigt.

Sofern eine Eidesstattliche Versicherung auf Anforderung des Standesamtes beurkundet werden muss, so kann dies auch bei der deutschen Botschaft in Lima geschehen und ggf. auch bei den Honorarkonsuln in Peru; dort könnte auch eine Vollmacht für Sie im obigen Sinne beurkundet werden. Die Urkunde könnte dann von Ihnen dem Standesamt bei der Anmeldung zur Eheschließung vorgelegt werden können.

Der deutsche Aufenthaltstitel (Visum zum Ehegattennachzug) ist auf jeden Fall von Peru aus zu beantragen, wenn vorher nur ein Schengen-Visum erteilt wurde.

Vorrangig ist also die Eheschließung vorzubereiten. Diese ist Rechtsgrund für die Erteilung eines Visums.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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