14. Oktober 2010
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16:24
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Wallstr. 1 A
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E-Mail: drewelow@mv-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ein Dentallabor als rein privatrechtlich organisiertes Unternehmen unterliegt zunächst keinen verwaltungsrechtlichen Restriktionen, die es gebieten würden neutral zu sein und alle Zahnärzte gleich zu behandeln.
Insofern bestünde hier auch keine Gefahr etwa in den Bereich der strafrechtlichen Begünstigungsparagraphen gem. §§ 331 StGB ff. zu gelangen.
Zudem stellt eine reine Empfehlung eines bestimmten Zahnarztes keine medizinische Beratung dar.
Es handelt sich bei einem Detallabor um ein der handwerklichen Innung unterliegendes Unternehmen. Insofern kann auch aus besonderen heilberuflichen Vorschriften kein Verbot einer bestimmten Empfehlung hergeleitet werden.
Mithin: es gibt keine Pflicht zur Neutralität für ein zahntechnisches Labor – Empfehlungen eines bestimmten Zahnarztes sind möglich.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht