1. Juli 2025
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15:42
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das Vorwerfen eines Aufenthalts in einer geschlossenen psychiatrischen Station könnte unter Umständen als Beleidigung (§ 185 StGB) gewertet werden, wenn es in einer herabwürdigenden oder ehrverletzenden Weise geschieht. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, hängt von den genauen Umständen und dem Ton ab, in dem die Aussage gemacht wurde.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wäre nur dann möglich, wenn Ihr Verhalten eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt. Dies könnte der Fall sein, wenn Ihr Verhalten zu einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens führt. Das kann bei Nachbarschaftsstreitigkeiten der Fall sein, müsste jedoch im Zweifel von einem Gericht entschieden werden. Anhand Ihrer Schilderung bestehen gute Aussichten, dass kein Kündigungsgrund besteht.
Es wäre ratsam, die Situation zu deeskalieren und gegebenenfalls ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, um Missverständnisse auszuräumen und den Hausfrieden zu wahren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
1. Juli 2025 | 15:47
Nein, ich und meine Kollegin arbeiten in dieser Psychiatrie. Es geht um das Arbeitsverhältnis, da sich der Nachbar dort beschwert hat
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Juli 2025 | 16:00
Danke für die Klarstellung. Nein, da sehe ich kein Risiko. Es liegt keine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis vor, die eine Kündigung rechtfertigen würde.