Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
die Beweislast und die Gefahr des Unterganges bis zum Empfang der Sendung liegt beim Verkäufer als Gewerbetreibender. Paypal müsste dann auch zu Ihren Gunsten entscheiden, wenn der Zusteller nicht nachweisen kann, dass er das Paket an Sie abgegeben hatte oder aber eine Zustellerlaubnis bestand. Falls diese nicht bestanden haben sollte, können Sie den Händler auffordern, noch einmal zu liefern. Setzen sie ihm dafür eine Frist von zwei Wochen und erklären, dass Sie bisher kein Gerät erhalten haben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen dank für Ihre Antwort.
Das Paket soll mir am 27.05. zugestellt worden sein.
Es bestand keine Abstellerlaubnis.
Wenn ich den Verkäufer jetzt auffordere mir ein neues Gerät zu schicken (innerhalb der 2 Wochen Frist),
verfällt dann nicht mein 14 tägiges Widerrufsrecht?
Wäre da nicht evtl. eine kürzere Frist sinnvoller, um falls der Händler sich weigert, vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen?
siehe hier:
https://www.frag-einen-anwalt.de/DHL-Paket-vor-der-Haustuer-verschwunden,-Lieferant-will-keinen-Ersatz-leisten--f338499.html
MfG
G.L.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können auch widerrufen, wenn Sie kein Interesse mehr am Gerät haben.
Allerdings könnte dann möglicherweise eine Zahlungsaufforderung auf Sie zukommen, falls Sie noch nicht gezahlt haben sollten. Wenn doch, müssten Sie das Geld dann zurückfordern und gleichzeitig den Widerruf erklären, wenn Sie sonst kein Interesse am Gerät haben.
Insofern würde ich Ihnen empfehlen, in jedem Fall den Widerruf zu erklären und fordern auf, Ihnen die Kaufpreiszahlung innerhalb von zwei zurück zu überweisen.
Sollten Sie noch nicht bezahlt haben, können Sie darauf verweisen, dass Sie das Gerät bisher nicht erhalten haben und den Widerruf erklären. MAchen Sie beides auf jeden Fall per Einwurfeinschreiben zur Nachweisbarkeit.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
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