Call-by-Call

| 26. Februar 2013 17:42 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Angeblich wurde über unser Telefon ein Telefonat über die "Billig" Vorwahl 01039 geführt und dabei auch durch Tastendruck eine wöchentliche Flat gewählt. Da wir eine unbegrenzte Flat haben, macht dies nicht wirklich Sinn. Die Wochengebühr von 2,99 € wurde ab diesem Moment über die mtl. Telecomrechnung mit abgebucht. Da wir am Einzugsverfahren teilnehmen, die Rechnung online erhalten, der Rechner leider zwischenzeitlich kaputt war, ist dies uns erst später aufgefallen. Zwar haben wir auf Anfrage die "Wochenbuchung" kündigen können, allerdings fiel dieser Firma dann ein, dass sie angeblich nicht alles berechnet haben. Aufgrund der nicht mehr erteilten Einzugsermächtigung kam eine 1. Mahnung über einen Betrag von 8,97 zzgl. einer Mahngebühr von 100%, 1 Woche später ein Schreiben von einer Inkasso-Firma über einen Betrag von 64,63 €. Hierbei wird sich auf das Fernabgabegesetz § 312 b-f BGB bezogen. Nur wird in diesem auch klar festgelegt, dass bei dieser Art von "Vertragsabschluss" ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden muss. Nun meine Frage: Wie hat uns der Anbieter dies mitzuteilen? Es kann doch nicht sein, dass man zu einer Tastenkombination aufgefordert wird und damit einen verbindlichen Vertrag eingegangen ist.
26. Februar 2013 | 18:49

Antwort

von


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Marie-Juchacz-Straße 17
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Bei Fernabsatzverträgen im Sinne der §§ 312 ff. BGB besteht grundsätzlich das von Ihnen erwähnte 14tägige Widerrufsrecht. Über dieses ist der Verbraucher vor bzw. bei Vertragsschluss in Textform zu unterrichten, vgl. § 312 d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 312 c Absatz 2 BGB.

An einer solchen Unterrichtung in Textform fehlt es hier, so dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat und der Widerruf auch jetzt noch wirksam erklärt werden kann.

Man könnte zwar daran denken, dass es sich hier um einen Fall des § 312 d Absatz 4 Nr. 7 BGB handelt. Danach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei telekommunikationsgestützten Diensten, die unmittelbar per Telefon in einem Mal erbracht werden. Vorliegend soll ja aber eine wöchentliche Flat von Ihnen gebucht worden sein, also eine wiederkehrende Leistung, die eben nicht "in einem Mal" erbracht wird.

Selbst wenn man weiter davon ausginge, dass es zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist, so ist dennoch zweifelhaft, ob die Forderung berechtigt ist. Die Gegenseite macht pauschal geltend, "dass sie angeblich nicht alles berechnet" habe. Ob dies überhaupt so stimmt, wäre gleichfalls zu klären.

Sie sollten daher unter Verweis auf die unterbliebene Belehrung in Textform vorsorglich den Widerruf erklären und im Übrigen keinerlei Zahlungen leisten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2013 | 09:10

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