Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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60385 Frankfurt am Main
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E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Von wenigen Ausnahmen abgesehen (insbesondere gebrauchte Bücher) unterliegen Bücher bei dem Verkauf an Letztabnehmer einer Preisbindung gemäß § 3 Buchpreisgesetz (BuchPrG).
Verstöße gegen die Buchpreisbindung werden auch vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels bzw. den Preisbindungstreuhänder, einer Rechtsanwaltskanzlei die deutsche Verlage betreut und gegen Verstöße der Preisbindung vorgeht, regelmäßig abgemahnt.
Es ist hier darauf hinzuweisen, daß eine solche Abmahnung mit anschließendem gerichtlichen Verfahren natürlich immer möglich ist, obwohl vom Gericht letztlich keine Rechtsverletzung festgestellt wird.
Soweit ersichtlich verteidigen die interessierten Kreise die Buchpreisbindung recht offensiv, daher besteht immer die Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung – mit dem Risiko, daß das Gericht den Argumenten der Preisbindungstreuhänder im Interesse der Buchpreisbindung folgt.
So hat das OLG Frankfurt bzgl. einer Aktion von Amazon entschieden, daß die Ausgabe von Gutscheinen bei dem Verkauf von Büchern die den Effekt haben bei dem Letztabnehmer einen Rabatt auf den Buchpreis zu geben eine Verletzung des BuchPrG darstellen.
Weiterhin wurde es auch bereits von einem Gericht als Verstoß gegen das BuchPrG gesehen, weil der Händler Zuzahlungen von Förderern als Rabatt auf den Kaufpreis anrechnete.
Das kommt natürlich der von Ihnen erwähnten „Buchpatenschaft" recht nahe, wobei es nicht das identische Konzept ist.
Schließlich wurde ein Händler abgemahnt, der seine Kunde selbst bestimmen lassen wollte, wieviel sie für das Buch bezahlen wollen. Auch dies sei ein Verstoß gegen das BuchPrG.
Daher gibt es meiner Ansicht nach nur zwei Möglichkeiten: Entweder das Buch wird komplett ohne jegliche Gegenleistung verschenkt. Dies wird überwiegend als zulässig angesehen, solange es nicht an weitere Bedingungen, Gegenleistungen etc. gekoppelt ist.
Andere Variante: Die „Buchpaten" bezahlen den „regulären Preis" – also den Preis, der nach dem BuchPrG zu zahlen wäre – und die Bücher werden anschließend an die Teilnehmer o.ä. verschenkt. Dies wäre eine Art Finanzierung, die grundsätzlich nicht gegen die Preisbindung verstoßen würde, da kein unzulässiger Rabatt o.ä. eingeräumt würde.
Daraus folgt: Rabatt, kostenlose Werbung etc. kann dem Buchpaten nicht eingeräumt werden, sonst könnte dies wiederum ein Verstoß gegen das BuchPrG darstellen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Schönen Dank Herr Mack für Ihre Einschätzung.
Dies bedeutet, ich berechne den Buchpaten den regulären VK und lasse dann diese Bücher über Seminarveranstalter an die Teilnehmer verschenken.
Was ich nicht ganz verstehe ist Ihre Ausführung "Daraus folgt: Rabatt, kostenlose Werbung etc. kann dem Buchpaten nicht eingeräumt werden, sonst könnte dies wiederum ein Verstoß gegen das BuchPrG darstellen".
Darf den Beschenkten etwa nicht mitgeteilt werden, wer ihnen dieses Geschenk ermöglicht? Ist das die von Ihnen angeführte Werbung, die ich nicht einräumen darf?
Und nehmen wir einmal an, eine Anzeige in dem Buch kostet 1.000 €. Dies bezahlt ein Unternehmen, welches sich der Zielgruppe präsentieren, aber keine Buchpatenschaften übernehmen möchte.
Ein anderes Unternehmen bezahlt 100 x den regulären Buchpreis, damit diese Bücher verschenkt werden können. Wenn nun dieses Unternehmen für die Anzeige nur 500 € bezahlen muss, ist das dann etwa ein Rabatt, der zu Problemen in Hinsicht auf die Buchpreisbindung führen kann? Grundsätzlich kann ich doch mit jedem Inserenten einen individuellen Anzeigenpreis aushandeln; dies hängt ja z.B. auch vom Verhandlungsgeschick des Werbeleiters ab.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Mein Hinweis bezog sich auf Ihre Überlegung, daß z.B. der Buchpate eine Seite Werbung im Anhang des Buches bekommt. Wie gesagt, es muß möglichst jeder Verdacht vermieden werden, daß die Buchpreisbindung umgangen wird, z.B. Werbung im Gegenzug für Finanzierung.
Eine Mitteilung des Beschenkten halte ich dagegen für unproblematisch.
Bezüglich des Preises für die Werbung haben Sie natürlich Recht, hier gibt es keine festgelegten Preise. Sie müssen solche Angebote nur so formulieren, daß nicht der öffentliche Eindruck erweckt wird, Buchpaten bekommen durch Ihre Patenschaft Vorzugskonditionen eingeräumt, die sich ähnlich wie eine Rabattaktion auf preisgebundene Bücher auswirken.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt