Brillenkauf beim Optiker

11. Dezember 2012 16:11 |
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Kaufrecht


Zusammenfassung

Muss ich die Gleitsichtbrillen behalten und den vollen Preis zahlen, obwohl ich mit ihnen nicht gut sehen kann?

Ob Sie die Brillen zurückgeben können, hängt davon ab, ob ein Sachmangel vorliegt. Wenn die Brillen technisch in Ordnung sind und das Problem bei Ihrer Sehfähigkeit liegt, besteht kein Rückgaberecht. Wenn der Optiker nicht darauf hingewiesen hat, dass einige Personen mit einer Gleitsichtbrille nicht die volle Sehstärke erreichen, könnten Sie möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen.

Ich wollte mir zum ersten Mal beim Optiker eine Gleitsichtbrille kaufen, da ich mittlerweile auch im Nahbereich schlechter sehe.
Der Optiker ließ die Augen vermessen und machte mir zusätzlich noch ein Spezialangebot "bei Kauf einer 2. Brille erhalte ich ein Glas kostenfrei" Die gute Verkaufstaktik ging auf und statt 1 Gleitsicht bestellte ich noch eine Gleitsicht Sonnenbrille. Preis insgesamt: über 1800 €
Als die Brillen fertig waren, hatte ich im Geschäft bereits eingeschränktes Sehvermögen. Man sagte mir jedoch, ich solle das nun mal eine Zeitlang testen, es sei gewöhnungsbedürftig. Das erschien mir einleuchtend. Nach 3 Wochen konnte ich im Nahbereich immer noch nicht gut sehen und der Optiker testete erneut meine Augen. Die Messergebnisse waren korrekt. Nun wurden die Gläser eingeschickt. Auch beim Vertrieb war alles in Ordnung. Daraufhin hieß es, ich gehöre wohl zu dem kleinen Prozentteil, der einfach mit Gleitsicht keine 100%ige Sehfähigkeit bekommt. Ich wollte dann die Gläser von Gleitsicht in Fernsicht umtauschen. Allerdings nur für die eine Brille, denn eine Sonnenbrille mit Fernsicht hatte ich bereits von dem Optiker. Dieser besteht aber weiterhin auf dem ursprünglichen Preis für 2 Paar Gleitsichtgläser und bietet mir nun 4 (!) Paar Gläser (Fernsicht und Lesebrille für normal und Sonne) an, nur damit ich auf den ursprünglichen Preis in Höhe von 1800 € komme und er keine Rückerstattung machen muss. Das bedeutet für mich, ich habe dann eine Fernsicht- und eine Lesebrille - und 2 x Gläser für eine Sonnenbrille (Nah/Fern), die dann in der Schublade liegen, weil ich meine alte Brille so in der Form behalten möchte. Auch will ich keine Lesebrille als Sonnenbrille. Muss ich nun 8 Gläser kaufen - nur damit dieser Optiker keinen Deut von seinem ursprünglichen Preis abrücken braucht ???? Wenn ich bedenke, dass ich wegen 1 Paar (!) neuen Gläsern zum Optiker ging und mit 4 (!) Paar Gläsern nachhause gehe, so ist das Ganze ein einziges Abzock Szenario @@@
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie können die Brille zurückgeben, wenn ein Sachmangel vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die Brille sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sich die Brille nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die Sie nach der Art der Sache erwarten können.

Insofern wird es darauf ankommen ob die Brille mangelhaft ist. Wenn die Brille tatsächlich in Ordnung ist und das Problem alleine in Ihrer Person liegt, weil vielleicht tatsächlich eine Gleitsichtbrille für Sie ungeeignet ist, besteht kein Rückgaberecht.

Sie sollten die Brille ggf. von einem anderen Optiker testen lassen oder vergelichweise eine andere Gleitsichtbrille ausprobieren. Wenn Sie mit einer anderen Brille die komplette Sehstärke erreichen, kann es letztlich nur an einem Mangel der Brille liegen.

Eine alternative Möglichkeit könnte in einer mangelnden Beratung seitens des Opikers liegen. Sofern dieser nicht daruaf hingewiesen hat, dass ein gewisser Anteil von Personen mit einer Gleitsichtbrille nicht die volle Sehstärke erreicht, kann hier ggf. ein Schadensersatzanspruch erwachsen. Dies gilt aber nur, wenn Sie mit diesem Wissen vom Kauf einer Gleitsichtbrille abgesehen hätten oder evtl eine günstigere Variante bestellt hätten.

Sollte der Optiker gar angepriesen haben, dass man auf jeden Fall mit einer solchen Brille die volle Sehstärke erhält, ist darin eine Garantie zu sehen. Die Brille wäre dann wiederum mangelhaft und Sie könnten vom Vertrag zurücktreten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 11. Dezember 2012 | 18:41

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Stämmler,
ist der Optiker denn verpflichtet gewesen, mir diese mögliche Einschränkung mitzuteilen ? Habe ich das richtig verstanden ? Welcher Optiker macht so was - natürlich wird man auf solch mögliche, eintreffenden Ereignisse nicht vorbereitet. Hätte er mich darauf hingewiesen, so hätte ich zumindest erstmal nur 1 Brille und nicht noch die 2. Brille (Sonne) bestellt.
Darf ich noch eine Antwort erhalten ?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Dezember 2012 | 09:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

Urteile bzw. Rechtsprechung zu dieser Problematik sind mir nicht bekannt.

Sofern die angesprochene Problematik jedoch besteht, besteht meines Erachtens im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme eine derartige Hinweispflicht des Optikers.

Wenn Sie wie gesagt bei einem entsprechenden Hinweis lediglich eine Brille gekauft hätten, stellt sich die zweite Brille als Schaden dar. Daher sollten Sie diesen beim Optiker geltend machen und ggf. den Betrag nicht zahlen.

Ich weise jedoch darauf hin, dass im Streitfall ein Gericht die Sache auch anders sehen könnte. Wie bereits erwähnt, sind Urteile hierzu nicht bekannt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

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