Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Verjährung für Betrug Beträgt 5 Jahre. Die Frist beginnt, mit dem Verkauf des Grundstücks, nicht mit dem Verfassen des Testaments. Erforderlich für die Strafbarkeit ist, dass der Erbverwalter wusste, dass das Grundstück mehr als 130.000 Euro wert ist.
Zivilrechtlich können Sie den Erbverwalter auf die Differenz in Anspruch nehmen, die Sie bei der Erbauseinandersetzung mehr bekommen hätten, wenn das Grundstück zum Verkehrswert verkauft worden wäre. Hier beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis und 10 Jahre ohne Kenntnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Verjährung für Betrug Beträgt 5 Jahre. Die Frist beginnt, mit dem Verkauf des Grundstücks, nicht mit dem Verfassen des Testaments. Erforderlich für die Strafbarkeit ist, dass der Erbverwalter wusste, dass das Grundstück mehr als 130.000 Euro wert ist.
Zivilrechtlich können Sie den Erbverwalter auf die Differenz in Anspruch nehmen, die Sie bei der Erbauseinandersetzung mehr bekommen hätten, wenn das Grundstück zum Verkehrswert verkauft worden wäre. Hier beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis und 10 Jahre ohne Kenntnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
9. Februar 2024 | 15:13
Gestern erfuhr ich, dass 4 Miterben auf Ihr Erbe verzichtet haben. Somit wäre die Erbsumme der restlichen Erbe ja höher gewesen. Gilt da dann dieses Neue Wissen als Anfang der Verjährungsfrist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Februar 2024 | 15:19
Nein, die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie erfahren haben, dass er für nur 130.000 verkauft hat, obwohl es 160.000 wert ist.