gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Der AG ist berechtigt, auch jetzt noch Strafanzeige zu erstatten. Die Ermittlungsbehörden müssen sodann ein Ermittlungsverfahren einleiten. Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft sodann, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird. Welches Ergebnis am Ende des Ermittlungsverfahrens und ggf. nach Abschluss eines Verfahrens vor dem Strafrichter stehen wird, ist derzeit nicht absehbar. Sicherlich wird bei einer Urteilsfindung auch berücksichtigt werden, dass der Schaden wieder behoben wurde. Dennoch bleibt es eine vollendete Straftat, die eine Strafe nach sich zieht.
Möglicherweise kann das Verfahren jedoch eingestellt werden, wenn es bereits verjährt ist. Die Verjährungsfrist für Vergehen, zu denen auch die Untreue gem. § 266 StGB und die Unterschlagung gem. § 246 StGB gehören, beträgt drei Jahre (§ 78 StGB), beginnend ab Beendigung der Straftat (vgl. § 78 a StGB). Es könnte daher schon Verjährung eingetreten sein. Dies hängt allerdings davon ab, wann die Straftat beendet wurde.
Sollte der AG Strafanzeige erstatten und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, empfehle ich Ihrem Kollegen, für eine sachgerechte Vertretung in dem Verfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt hat die Möglichkeit, Einblick in die Ermittlungsakte zu nehmen, um daraufhin eine sachgerechte Verteidigungsstrategie aufzubauen. Gerne stehe ich Ihrem Kollegen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wenn ein Strafverfahren eingeleitet werden würde, wäre dann mit Untersuchungshaft zu rechnen? Würde eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zur Auswahl stehen? Er ist vorher noch die strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal muß ich mich kurz korrigieren: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ich bitte, den Fehler zu entschuldigen.
Mit Untersuchungshaft und/oder Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist voraussichtlich nicht zu rechnen. Zwar ist der veruntreute/unterschlagene Betrag relativ hoch. Da der Schaden jedoch behoben ist und keine Vorstrafen bestehen, ist die Wahrscheinlichkeit für eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung gering.
Mit freundlichen Grüßen
Richter
- Rechtsanwältin -