Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der neue Arbeitgeber tritt bei einem Betriebsübergang mit allen Rechten und Pflichten an Stelle des vorherigen Arbeitgebers. Die Arbeitsverträge geltend also unverändert fort. Natürlich kann der neue Arbeitgeber die Arbeitsverträge nach den gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere dem Kündigungsschutzgesetz auflösen. Eine Kündigung allein zum Zweck der Wiedereinstellung durch befristeten Arbeitsvertrag dürfte jedoch unwirksam sein. Hier wird sich Ihre lange Betriebszugehörigkeit im Rahmen einer Überprüfung nach Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen sein. Sollte dennoch eine Kündigung erfolgen, zögern Sie nicht, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der neue Arbeitgeber tritt bei einem Betriebsübergang mit allen Rechten und Pflichten an Stelle des vorherigen Arbeitgebers. Die Arbeitsverträge geltend also unverändert fort. Natürlich kann der neue Arbeitgeber die Arbeitsverträge nach den gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere dem Kündigungsschutzgesetz auflösen. Eine Kündigung allein zum Zweck der Wiedereinstellung durch befristeten Arbeitsvertrag dürfte jedoch unwirksam sein. Hier wird sich Ihre lange Betriebszugehörigkeit im Rahmen einer Überprüfung nach Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen sein. Sollte dennoch eine Kündigung erfolgen, zögern Sie nicht, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
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