Betriebskostenpauschale für bestimmte Berufsgruppen

| 31. Juli 2020 10:50 |
Preis: 120,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Ich bin seit 2014 bis heute selbständig als Autorin tätig und nehme seit 5 Jahren Umsatzsteuer ein. Zunächst wurde ich vom Finanzamt als Gewerbetreibende eingestuft. Auf meinen Einspruch hin wurde ich als Freiberuflerin anerkannt. Demzufolge steht in meiner Steuererklärung unter "Berechnung der Bemessungsgrundlage" immer "Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit".

Soweit so gut, aber als mich das Finanzamt noch als Gewerbetreibende eingestuft hatte, hat es die Betriebskostenpauschale für Autoren nicht anerkannt und schrieb: "Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden korrigiert, da der Ansatz einer Betriebskostenpauschale für bestimmte Berufsgruppen nicht neben dem Ansatz anderer Betriebsausgaben möglich ist. Der höhere Betrag (gezahlte Umsatzsteuer) wurde berücksichtigt."

Ich bin steuerliche Lain, schließe aber daraus, dass man als Unternehmer*in grundsätzlich nicht Umsatzsteuer erheben und gleichzeitig die Betriebsausgabenpauschale nutzen darf.

Meine Fragen:

1.) Darf ich die Betriebsausgabenpauschale wieder nutzen, wenn ich wieder als Kleinunternehmerin gelte?

2.) Macht es bei der Möglichkeit, die Betriebsausgabenpauschale anzusetzen, einen Unterschied, ob man steuerrechtlich Gewerbetreibende*r oder Freiberufler*in ist?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
31. Juli 2020 | 12:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu Ihren Fragen:

1.) Darf ich die Betriebsausgabenpauschale wieder nutzen, wenn ich wieder als Kleinunternehmerin gelte?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft die "Umsatzsteuerfreistellung" und gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch Freiberufler.

Die umsatzsteuerliche Einordnung ist jedoch für die Frage der Geltendmachung und Anerkennung von Betriebsausgaben nicht ausschlaggebend.

2.) Macht es bei der Möglichkeit, die Betriebsausgabenpauschale anzusetzen, einen Unterschied, ob man steuerrechtlich Gewerbetreibende*r oder Freiberufler*in ist?

Grundsätzlich können Berufsgruppen wie Schriftsteller/Journalisten (Freiberuflers !!!) eine Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich, geltend machen.

Dies gilt jedoch nur für Freiberufler (§ 4 Abs. 4 EStG, § 3 Nr. 26 EStG; H 18.2 EStH Stichwort „Betriebsausgabenpauschale"). Wenn das Finanzamt Ihre Tätigkeit zunächst als gewerblich eingeordnet hat, war Ihnen mit dieser Einordnung quasi die Geltendmachung der Pauschale versperrt.

Durch die Anerkennung Ihres Freiberuflerstatus als Schriftsteller, können Sie die Pauschale wieder geltend machen. Und zwar unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Sofern Ihnen meine Ausführungen weiter geholfen haben, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Traub
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 31. Juli 2020 | 12:56

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"Nicht die Antwort, die ich als steuerliche Laiin erwartet/erhofft hatte, aber dafür top und auf dem Punkt! Es hat mir wirklich weitergeholfen! Herzlichen Dank!"
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Nicht die Antwort, die ich als steuerliche Laiin erwartet/erhofft hatte, aber dafür top und auf dem Punkt! Es hat mir wirklich weitergeholfen! Herzlichen Dank!


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