Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1) Das Gericht wird Ihren Vater im Rahmen des Verfahrens begutachten lassen. Der Gutachter wird vorschlagen für welche Bereiche eine Betreuung eingerichtet wird.
§ 1897 BGB gibt die Grundsätze vor:
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
Der Gutachter wird zu prüfen haben, ob Ihr Vater den Willen hat seine Lebenspartnerin zu bestellen. Wenn dies der feste Wille ist, wird das Gericht diesem folgen. Wenn es aber Zweifel gibt, wird man wegen der Gefahr von Interessenkonflikten eher einen Berufsbetreuer bestellen. Sie sollten sich schriftlich an das Gericht wenden und Ihre Bedenken schildern. Richtschnur muss immer das Wohl des Betreuten sein und die Wahrnehmung seiner Interessen.
Für den Fall der Bestellung der Lebenspartnerin, können Sie Beschwerde einlegen.
2). Als Betreuerin würde die Lebensgefährtin der Kontrolle des Gerichts unterliegen. Da der Betreuer den Betreuten vertritt, kann er keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst schließen. Je nach Ergebnis des Gutachtens wird es wahrscheinlich an der Testierfähigkeit fehlen, so dass die Errichtung eines Testaments ausscheidet. Es würde dann auch eine Schenkung unmöglich sein.
3). Auch hier ist die Gefahr gering. Wenn Sie Ihren Vater während des laufenden Verfahrens dazu bringt ein Testament zu errichten, dann wäre dieses wahrscheinlich nichtig oder zumindest anfechtbar. Ein Notar muss sich von der Testierfähigkeit überzeugen, was kaum gelingen dürfte. Auch eine Schenkung wäre unwirksam, weil der Vater keine Willenserklärung mehr abgeben kann.
4). a) Eine sofortige Unterbindung ist nur über das Gericht möglich. Das Gericht könnte bei drohender Gefahr vorläufig einen Betreuer bestellen um das Vermögen zu schützen. Natürlich müsste erst nachgewiesen werden, dass Gelder weitergegeben werden. Solange aber nicht festgestellt ist, dass Ihr Vater geschäftsunfähig ist, wäre er frei seine Lebensgefährtin zu bedenken. Es wäre Sache Ihres Vaters für die Umleitung der Rente zu sorgen.
b) Es bestehen schlechte Aussichten sich Geld zurückzuholen. Wenn es Personen erhalten haben, die über kein Vermögen verfügen, dann würde eine Rückforderung an § 818 III BGB scheitern. Man wird kaum nachweisen können, dass Ihr Vater bereits in der Vergangenheit nicht mit der Verwendung der Rente einverstanden war.
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1) Das Gericht wird Ihren Vater im Rahmen des Verfahrens begutachten lassen. Der Gutachter wird vorschlagen für welche Bereiche eine Betreuung eingerichtet wird.
§ 1897 BGB gibt die Grundsätze vor:
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
Der Gutachter wird zu prüfen haben, ob Ihr Vater den Willen hat seine Lebenspartnerin zu bestellen. Wenn dies der feste Wille ist, wird das Gericht diesem folgen. Wenn es aber Zweifel gibt, wird man wegen der Gefahr von Interessenkonflikten eher einen Berufsbetreuer bestellen. Sie sollten sich schriftlich an das Gericht wenden und Ihre Bedenken schildern. Richtschnur muss immer das Wohl des Betreuten sein und die Wahrnehmung seiner Interessen.
Für den Fall der Bestellung der Lebenspartnerin, können Sie Beschwerde einlegen.
2). Als Betreuerin würde die Lebensgefährtin der Kontrolle des Gerichts unterliegen. Da der Betreuer den Betreuten vertritt, kann er keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst schließen. Je nach Ergebnis des Gutachtens wird es wahrscheinlich an der Testierfähigkeit fehlen, so dass die Errichtung eines Testaments ausscheidet. Es würde dann auch eine Schenkung unmöglich sein.
3). Auch hier ist die Gefahr gering. Wenn Sie Ihren Vater während des laufenden Verfahrens dazu bringt ein Testament zu errichten, dann wäre dieses wahrscheinlich nichtig oder zumindest anfechtbar. Ein Notar muss sich von der Testierfähigkeit überzeugen, was kaum gelingen dürfte. Auch eine Schenkung wäre unwirksam, weil der Vater keine Willenserklärung mehr abgeben kann.
4). a) Eine sofortige Unterbindung ist nur über das Gericht möglich. Das Gericht könnte bei drohender Gefahr vorläufig einen Betreuer bestellen um das Vermögen zu schützen. Natürlich müsste erst nachgewiesen werden, dass Gelder weitergegeben werden. Solange aber nicht festgestellt ist, dass Ihr Vater geschäftsunfähig ist, wäre er frei seine Lebensgefährtin zu bedenken. Es wäre Sache Ihres Vaters für die Umleitung der Rente zu sorgen.
b) Es bestehen schlechte Aussichten sich Geld zurückzuholen. Wenn es Personen erhalten haben, die über kein Vermögen verfügen, dann würde eine Rückforderung an § 818 III BGB scheitern. Man wird kaum nachweisen können, dass Ihr Vater bereits in der Vergangenheit nicht mit der Verwendung der Rente einverstanden war.