11. Dezember 2023
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22:19
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Viagogo ist in der Tat eine Plattform, die als Vermittler zwischen Käufern und Verkäufern von Tickets fungiert. Es ist daher möglich, dass der Verkäufer, von dem Sie die Tickets gekauft haben, diese noch nicht vom Veranstalter erhalten hat und daher noch nicht an Sie weitergeben konnte.
Allerdings ist es auch möglich, dass der Verkäufer die Tickets noch nicht freigegeben hat, weil er sie zu einem höheren Preis verkaufen möchte oder aus anderen Gründen. In diesem Fall wäre es eine Verletzung Ihrer Vertragsrechte und Sie könnten rechtliche Schritte einleiten.
In Bezug auf Ihre spezifische Frage, ob Sie den Kaufvertrag anfechten und das Geld zurückfordern können, gibt es einige Punkte zu beachten. Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass eine Anfechtung eines Vertrages in der Regel nur unter bestimmten Umständen möglich ist, z. B. wenn Sie getäuscht wurden oder wenn ein Irrtum vorlag.
In Ihrem Fall könnte es argumentiert werden, dass Sie getäuscht wurden, wenn Viagogo Ihnen nicht klar gemacht hat, dass sie nur als Vermittler fungieren und nicht der tatsächliche Verkäufer der Tickets sind. Allerdings könnte es schwierig sein, dies zu beweisen, insbesondere wenn in den Geschäftsbedingungen von Viagogo klar steht, dass sie nur als Vermittler fungieren.
Was das Chargeback-Verfahren betrifft, so ist dies in der Regel eine Möglichkeit, wenn Sie mit Ihrer Kreditkarte bezahlt haben und der Verkäufer die Ware nicht liefert. Allerdings gibt es auch hier bestimmte Voraussetzungen und Fristen, die eingehalten werden müssen, und es ist nicht garantiert, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt