22. Januar 2018
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22:51
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Das Bestattungswesen ist Ländersache, für Ihren Fall gilt also das Bestattungsgesetz (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 21. Juli 1970 Stand: 01.07.2015 letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 01. April 2014 (GVBl. S. 93ff).
Dabei ist zunächst § 54 „Sonderbestimmungen" zu beachten: Unberührt bleiben 1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Beförderung von Verstorbenen, 2. Vorschriften über die Beförderung von Verstorbenen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege…
Hier sollten Sie sich also an das zuständige Konsulat des Ziellandes wenden.
Für den Transport von Verstorbenen sind Sie deshalb auf ein Bestattungsunternehmen angewiesen, weil das gesetzlich vorgeschrieben ist. Und zwar auch für den Transport von Urnen!
Nachdem bereits die Einäscherung gesetzeskonform erfolgt wäre, ist die Asche jedes Verstorbenen nämlich in ein amtlich zu verschließendes Behältnis, das die Identität der Aschereste dauerhaft ausweist, aufzunehmen...
Die so beschaffene Urne samt Inhalt darf dann nur durch ein Bestattungsunternehmen an den vom Verstorbenen oder des Angehörigen verfügten Ort verbracht werden. Ein quasi „freihändiger" Transport ist nicht zulässig und wäre, neben 26 anderen denkbaren Tatbeständen, eine zu ahndende Ordnungswidrigkeit.
Sie sollten sich deshalb an ein zugelassenes Bestattungsunternehmen wenden. Denn nur dieses kann die Beachtung der zahlreichen Bestimmungen (§§ 1 – 38 nebst 7 Anlagen) der Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestattVO) vom 13. Mai 2015 rechtssicher gewährleisten.
Zum Beispiel:
§ 25 „Urnenweitergabe"
(1) Die Urnen werden von der Feuerbestattungsanlage unmittelbar an den zur Beisetzung vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt. …(gekürzt)
(2) Die Urnen können auf Wunsch der Angehörigen der verstorbenen Person einem von diesen beauftragten Bestattungsunternehmen zur Beförderung an den zur Beisetzung vorgesehenen Bestattungsplatz übergeben werden. Das Bestattungsunternehmen muss die Urne unverzüglich dorthin überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person aushändigen; es darf die Urne nicht anderen Personen aushändigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Den Angehörigen der verstorbenen Person oder deren Beauftragten darf die Urne nur dann ausgehändigt werden, wenn sie eine Ausnahmebewilligung zur Beisetzung der Asche an anderen Orten nach § 33 Absatz 1 und 3 des Bestattungsgesetzes vorlegen. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Urnen dürfen von der Feuerbestattungsanlage nur weitergegeben werden, wenn gewährleistet ist, dass sie am vorgesehenen Ort beigesetzt werden können.
§ 32
Sonderbestimmungen
(1) Die §§ 28 bis 31 sind nicht anwendbar, soweit internationale Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer