Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Job befristet ist und nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauert. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich daher bei dem Ferienjob um eine kurzfristige Beschäftigung.
Da Sie Ihre Beschäftigung als Ferienjob bezeichnen, gehe ich davon, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Beschäftigung ist als berufsmäßig einzustufen, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit liegt z.B. nicht vor, wenn der kurzfristige Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird.
Da Sie den Ferienjob als Überbrückung zu Ihrem nächsten Ausbildungsgang ausüben, kann von keiner Berufsmäßigkeit ausgegangen werden.
Sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen und Ihr Arbeitgeber die Beschäftigung anders einstuft und dabei Sozialabgaben zu Unrecht abführt, handelt er ordnungswidrig, § 111 Abs. 2 SGB IV.
Sie sollten mit dem Arbeitgeber ein klärendes Gespräch suchen und ihn dabei, falls er sich nicht einsichtig zeigt, auf die Ordnungswidrigkeit hinweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Job befristet ist und nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauert. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich daher bei dem Ferienjob um eine kurzfristige Beschäftigung.
Da Sie Ihre Beschäftigung als Ferienjob bezeichnen, gehe ich davon, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Beschäftigung ist als berufsmäßig einzustufen, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit liegt z.B. nicht vor, wenn der kurzfristige Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird.
Da Sie den Ferienjob als Überbrückung zu Ihrem nächsten Ausbildungsgang ausüben, kann von keiner Berufsmäßigkeit ausgegangen werden.
Sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen und Ihr Arbeitgeber die Beschäftigung anders einstuft und dabei Sozialabgaben zu Unrecht abführt, handelt er ordnungswidrig, § 111 Abs. 2 SGB IV.
Sie sollten mit dem Arbeitgeber ein klärendes Gespräch suchen und ihn dabei, falls er sich nicht einsichtig zeigt, auf die Ordnungswidrigkeit hinweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen