29. März 2014
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18:19
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, bei diesen Schulden wäre eine Ausschlagung auf jeden Fall sinnvoll, damit Sie keine Schulden erben.
Zur Ausschlagungsfrist:
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen, wie hier durch Testament, berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben, also durch einen Notar.
Darüber hinau gilt:
Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
Das heißt, dass können Sie gegenüber verbleibenden Erben verlangen, auch wenn Sie ausschlagen. Eigene Gegenstände können Sie natürlich weiter nutzen.
Ansonsten kann auch eine Einigung mit den verbleibenden Erben erfolgen, ggf. Hausratsgegenstände abgekauft werden. Sie haben ja auch Miteigentum daran, so dass man sich sowieso einigen müsste.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
29. März 2014 | 18:57
Somit dürfte ich also auch zunächst im Haus bleiben und "meine" Gegenstände behalten, wenn alle Erben ausschlagen und das Haus an die Bank fiele, ist das richtig?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. März 2014 | 19:28
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das ist richtig, zumal die Bank auch nicht in die notwendigen Hausratsgegenstände vollstrecken könnte bzw, diese Ihnen auch von den Erben überlassen werden kann, vereinbarungsgemäß, da Sie ja Miteigentum daran haben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt