Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
zunächst ist einmal festzuhalten, dass es sich bei dem von Ihnen hier geschilderten Fall nicht um eine Bagatellangelegenheit handelt.
Daher sollte in jedem Fall gegen die Geschwister der Mutter seitens Ihrer Mutter sowie Großmutter Strafanzeige gestellt werden. Aufgrund Ihrer Schilderung könnten hier die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) als relvant in Betracht kommen. Je nach Form der Auseinandersetzung könnte auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB)oder Bedrohung (§ 241 StGB)in Betracht kommen. Um dazu genaueres sagen zu können, reichen jedoch Ihre Angaben nicht aus.
Hierzu sollten Sie schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige/-antrag stellen. Selbstverständlich können Sie die Strafanzeige auch bei jeder Polizeidienststelle stellen. Ich würde Ihnen jedoch empfehlen, dies direkt bei der Staatsanwaltschaft zu tun.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Geschwister vorzugehen. In Betracht kommt hier eine einstweilige Verfügung, in der es den Geschwistern bei Androhung einer Geldstrafe verboten wird, entsprechende Äußerungen über Ihre Mutter zu verbreiten bzw. sofern dies gewollt ist, den Geschwistern zu verbieten, sich Ihrer Mutter und/oder Großmutter zu nähern.
Allerdings ist zu sagen, dass die Durchsetzung der einstweiligen Verfügung in der Regel mit Schwierigkeiten verbunden ist, da zur Umsetzung der dortigen Strafandrohung auch entsprechende Beweise erforderlich sind.
Auf jeden Fall sollten sowohl Ihre Mutter als auch Ihre Großmutter beginnen, den Geschwistern den Zutritt zur Wohnung Ihrer Großmutter zu verweigern. Falls die Geschwister sich nicht abweisen lassen, rate ich Ihrer Mutter etc. dringend an, die Polizei zu Hilfe zu rufen.
Ich hoffe Ihnen damit zunächst weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung. Sofern Sie sich für einen der oben erwähnten Schritte entscheiden sollten, stehe ich für die konkrete Umsetzung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
P. Hanauer
Rechtsanwältin
zunächst ist einmal festzuhalten, dass es sich bei dem von Ihnen hier geschilderten Fall nicht um eine Bagatellangelegenheit handelt.
Daher sollte in jedem Fall gegen die Geschwister der Mutter seitens Ihrer Mutter sowie Großmutter Strafanzeige gestellt werden. Aufgrund Ihrer Schilderung könnten hier die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) als relvant in Betracht kommen. Je nach Form der Auseinandersetzung könnte auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB)oder Bedrohung (§ 241 StGB)in Betracht kommen. Um dazu genaueres sagen zu können, reichen jedoch Ihre Angaben nicht aus.
Hierzu sollten Sie schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige/-antrag stellen. Selbstverständlich können Sie die Strafanzeige auch bei jeder Polizeidienststelle stellen. Ich würde Ihnen jedoch empfehlen, dies direkt bei der Staatsanwaltschaft zu tun.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Geschwister vorzugehen. In Betracht kommt hier eine einstweilige Verfügung, in der es den Geschwistern bei Androhung einer Geldstrafe verboten wird, entsprechende Äußerungen über Ihre Mutter zu verbreiten bzw. sofern dies gewollt ist, den Geschwistern zu verbieten, sich Ihrer Mutter und/oder Großmutter zu nähern.
Allerdings ist zu sagen, dass die Durchsetzung der einstweiligen Verfügung in der Regel mit Schwierigkeiten verbunden ist, da zur Umsetzung der dortigen Strafandrohung auch entsprechende Beweise erforderlich sind.
Auf jeden Fall sollten sowohl Ihre Mutter als auch Ihre Großmutter beginnen, den Geschwistern den Zutritt zur Wohnung Ihrer Großmutter zu verweigern. Falls die Geschwister sich nicht abweisen lassen, rate ich Ihrer Mutter etc. dringend an, die Polizei zu Hilfe zu rufen.
Ich hoffe Ihnen damit zunächst weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung. Sofern Sie sich für einen der oben erwähnten Schritte entscheiden sollten, stehe ich für die konkrete Umsetzung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
P. Hanauer
Rechtsanwältin