10. Mai 2007
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13:11
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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die Gerichtspraxis geht dahin, dass wegen des Rauchens im Freien kein Unterlassungsanspruch zugunsten der Nachbarn besteht.
Das AG Bonn hat mit Urteil 6 C 510/98 am 09.03.1999 festgestellt, dass das Rauchen einer Zigarette auf dem eigenen Balkonen zulässig ist, da das Rauchen im Rahmen des nach Art. 2 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt. Die Rechtsordnung gewährt Dritten nicht ein tabakrauchfreies Wohnen in verdichteten Wohngebieten. Ähnlich hat das AG Wennigsen mit Urteil vom 14.9.2001 (9 C 156/01, WuM 2001,487) entschieden. Ein gegenteiliges, für Sie positives Urteil ist meines Wissens für das Rauchen im Freien bislang nicht veröffentlicht worden.
Meines Erachtens sollten Sie versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn zu treffen. Ein Lösung zur Güte wäre die Vereinbarung von Raucherzeiten und rauchfreien Zeiten. Machen Sie dem Nachbarn einen schriftlichen Vorschlag mit verbindlichen Zeiten. Ein Vorgehen auf dem Rechtsweg ist in diesem Fall mit einem hohen Kostenrisiko für Sie verbunden. Zudem wird das Nachbarschaftsverhältnis sicherlich belastet werden, was bei einem Einvernehmen vermieden werden kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt