Belästigung durch Zigarettenrauch des Nachbarn

| 23. Juni 2020 10:34 |
Preis: 50,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Bietet eine ortsübliche Einfriedung keinen angemessenen Schutz vor nicht hinzunehmenden Beeinträchtigungen, so ist sie in dem erforderlichen Umfang zu verstärken, zu erhöhen oder zu vertiefen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 NbG Sachsen-Anhalt).

Guten Tag,
wir sind Eigentümer eines Reihenhauses mit Garten. Seit vielen Jahren haben wir im hinteren Teil einen überdachten Sitzplatz eingerichtet. Wir nutzen ihn täglich als Ort der Erholung. Der ehemalige linke Nachbar nutzte ebenfalls einen solchen Platz auf seinem Grundstück, direkt neben unserem. Vor einigen Jahren wurde das Nachbargrundstück verkauft. Der neue Nachbar nutzt diesen Sitzplatz intensiv als Raucherinsel, ca. 3,5 m von unserem Sitzplatz entfernt. Zwischen beiden Sitzplätzen befindet sich eine von uns vor 10 Jahren errichtete (leichte) Einfriedung, 2 m hoch, jedoch komplett luft- und winddurchlässig. Wir werden daher ständig mit dem Zigarettenrauch des Nachbarn belästigt. Beschwerden halfen nichts, er stellt sich stur. Nun haben wir ihn aufgefordert, eine geeignete Schutzvorkehrung auf seinem Grundstück zu errichten, damit der Rauch nicht zu unserem Sitzplatz dringt. Wir gehen aber davon aus, dass er darauf nicht reagiert. Deshalb, auch um langfristigen Rechtsstreit zu vermeiden, werden wir auf unserer Grundstücksseite neben der vorhandenen Einfriedung ein eigenes winddichtes Schutzelement aufstellen, ca. 4 m breit und 2,4 m hoch. Die vorhandene Einfriedung wird nicht verändert. Wir haben dem Nachbarn dies angekündigt mit dem Hinweis, dass wir die Höhe auf 2 m reduzieren, wenn die Rauchbelästigung dauerhaft aufhört. Ist das so rechtens?
Mit freundlichen Grüßen aus Sachsen-Anhalt
23. Juni 2020 | 12:36

Antwort

von


(1656)
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Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bauordnungsrechtlich könnte die 2,40 Meter hohe Sicht- und Rauchschutzwand als Nebenanlage zu einem Gebäude nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) sogar genehmigungsfreigestellt sein. Hier sollten Sie sich bei der Bauaufsichtsbehörde absichern.

Zum anderen können Sie sich für die entsprechende Aufrüstung der Einfriedung durch das Schutzelement gegenüber Ihrem Nachbarn auf § 22 Abs. 2 Satz 2 des Nachbarschaftsgesetzes (NbG) berufen. Dann müssten Sie vortragen können, dass der Zigarettenrauch eine "nicht hinzunehmende Beeinträchtigung" darstellt und das Schutzelement in diesen Ausmaßen notwendig ist. Hierbei dürften Sie die aktuelle Nichtraucherschutzgesetzgebung argumentativ heranziehen können. Maßgeblich wird es auf die Umstände des Einzelfalles (Zeiträume, Intensität des Rauches, Ausbreitungsverhalten des Rauches) ankommen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2020 | 09:54

Nach § 22 Abs. 1 ist derjenige verpflichtet, eine geeignete Einfriedung zu errichten, von dem die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung ausgeht. Wir sind also berechtigt, dies vom Nachbarn zu fordern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2020 | 18:38

Sehr geehrter Fragesteller,

das ist richtig. Wenn Sie sich einig werden mit dem Nachbarn, können auch Sie das tun.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2020 | 11:30

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