23. Juni 2020
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12:36
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bauordnungsrechtlich könnte die 2,40 Meter hohe Sicht- und Rauchschutzwand als Nebenanlage zu einem Gebäude nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) sogar genehmigungsfreigestellt sein. Hier sollten Sie sich bei der Bauaufsichtsbehörde absichern.
Zum anderen können Sie sich für die entsprechende Aufrüstung der Einfriedung durch das Schutzelement gegenüber Ihrem Nachbarn auf § 22 Abs. 2 Satz 2 des Nachbarschaftsgesetzes (NbG) berufen. Dann müssten Sie vortragen können, dass der Zigarettenrauch eine "nicht hinzunehmende Beeinträchtigung" darstellt und das Schutzelement in diesen Ausmaßen notwendig ist. Hierbei dürften Sie die aktuelle Nichtraucherschutzgesetzgebung argumentativ heranziehen können. Maßgeblich wird es auf die Umstände des Einzelfalles (Zeiträume, Intensität des Rauches, Ausbreitungsverhalten des Rauches) ankommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
26. Juni 2020 | 09:54
Nach § 22 Abs. 1 ist derjenige verpflichtet, eine geeignete Einfriedung zu errichten, von dem die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung ausgeht. Wir sind also berechtigt, dies vom Nachbarn zu fordern?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. Juni 2020 | 18:38
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist richtig. Wenn Sie sich einig werden mit dem Nachbarn, können auch Sie das tun.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt