Beitragsbemessung ges. KV-Beträge mit Mieteinnahmen?

29. Juli 2008 10:17 |
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Sozialversicherungsrecht


Zusammenfassung

Müssen Mieteinnahmen bei der Berechnung der Beitragshöhe zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden und wann verjähren mögliche Nachforderungen der Krankenkasse?

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten werden im Gegensatz zu Pflichtversicherten die gesamten Einnahmen inklusive Mieteinnahmen zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen. Dabei sind die Kaltmieten abzüglich der Aufwendungen relevant. Ansprüche auf Beiträge verjähren grundsätzlich nach 4 Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst nach 30 Jahren jeweils nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit.

Sehr geehrte Damen und Herren,

es besteht folgendes Problem:

Mein Vater bezieht gesetzliche Rente in sehr geringem Umfang (300 EUR), da er sich 1968 trotz nicht selbstständiger Arbeit hat rentenbefreien lassen. Für seine Altervorsorge erstand er ein Mietshaus, aus dem er die Mieteinkünfte für seinen Lebensunterhalt nutzt.
Er ist nun 75 Jahre und stellte zu seinem Entsetzten fest, daß er die Mieteinahmen ggf. für die Berechnung zur Beitragshöhe seiner gesetzlichen Krankenversicherung heranziehen muss.
Nun unsere Fragen:

Müssen die Mieteinahmen tatsächlich für die Berechnung zur Beitragshöhe zur ges. KV angegeben werden?

Sind die Kaltmieten oder Warmmieten anzusetzten bzw. ggf. nur der Gesamtbertag zur Einkünfte der Vermietung und Verpachtung (also Mieteinnahmen reduziert um die Aufwendungen)?

Wann verjährt der Anspruch der Krankenkasse für eventuelle Nachforderungen?

Für eine kurzfristige Antwort wären wir sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten und dem Pflichtversicherten.

Der Pflichtversicherte zahlt die Krankenversicherungsbeiträge aufgrund seiner gesetzlichen Rente.

Der freiwillig gesetzlich Versicherte hingegen zahlt Krankenversicherungsbeiträge aufgrund seines gesamten Einkommens, zu dem auch Mieteinnahmen gehören.

Die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge basiert dabei auf den Mieteinnahmen (Mieteinnahmen abzgl der Aufwendugen).
Selbstverständlich sind nur die Kaltmieten heranzuziehen.

Bei den freiwillig gesetzlich Versicherten muss jährlich der Steuerbescheid vorgelegt werden, aus dem die Meiteinnahmen hervorgehen.

Gemäß § 25 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaftt zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

Ulrike Schimmelpfennig
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2008 | 12:39

Sehr geehrte Frau Schimmelpfennig,

verstehe ich Sie richtig, daß als Pflichtversicherter nur die Rentenbezüge zur Berechnung hinzugezogen werden, obwohl die Mieteinnahmen doppelten so hoch sein könnten, also monatlich maximal ca. 600,00 EUR wären?

Mein Vater war vor der Rente freiwillig bei einer gesetzlichen Ersatzkasse versichert. Hier brauchte er aufgrund seines Höchstbeitragssatzes keine Steuerbescheide einreichen.
Auch bis jetzt (Rentenalter) wurden keine ausgefüllten Formulare zur Abgabe seiner weiteren Einkünfte abgefordert.

Ich danke Ihnen für die beiherige Information.
Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2008 | 12:39

Sehr geehrte Frau Schimmelpfennig,

verstehe ich Sie richtig, daß als Pflichtversicherter nur die Rentenbezüge zur Berechnung hinzugezogen werden, obwohl die Mieteinnahmen doppelten so hoch sein könnten, also monatlich maximal ca. 600,00 EUR wären?

Mein Vater war vor der Rente freiwillig bei einer gesetzlichen Ersatzkasse versichert. Hier brauchte er aufgrund seines Höchstbeitragssatzes keine Steuerbescheide einreichen.
Auch bis jetzt (Rentenalter) wurden keine ausgefüllten Formulare zur Abgabe seiner weiteren Einkünfte abgefordert.

Ich danke Ihnen für die beiherige Information.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2008 | 14:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

Richtig, bei Pflichtversicherten werden nur die Rentenbezüge hinzugezogen. Die Mieteinnahmen bleiben unberücksichtigt.

Für den Fall, dass die Krankenversicherung doch die Abgabe einer Erklärung über das Einkommen verlangt, müssen selbstverständilch auch die Mieteinnahmen mitgeteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Schimmelpfennig
Rechtsanwältin

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