Beitrag GKV

| 2. Dezember 2018 20:37 |
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Sozialversicherungsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin bislang freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, gehe keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach und habe einen monatlichen Beitrag von 721,00 Euro zu entrichten. Diesem Beitrag liegen eine monatliche Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 3.700,00 Euro sowie 500,00 Euro Unfallrente aus der privaten Unfallversicherung zugrunde. Nun erwäge ich ab 01.01.19 die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen eines sogenannten "Midijobs", bei dem ich 480,00 Euro verdienen würde.

Wie wirkt sich die Aufnahme der Tätigkeit auf die freiwillige Mitgliedschaft aus? Endet diese und wird hierdurch eine Pflichtmitgliedschaft begründet? Wie wirkt sich dies auf die Beitragshöhe aus, welchen Beitrag hätte ich ab 01.01. konkret zu leisten?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen






Einsatz editiert am 03.12.2018 11:33:35
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auf die versicherungspflichtige Tätigkeit fallen die entsprechenden Beiträge an.

Es stellt sich dann noch die Fragen, ob die Verletzten- und Unfallrente mit zur Verbeitragung herangezogen werden.

Da durch die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eingetreten ist, wird auf das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV Bezug genommen.

Diese Vorschrift spricht aber nur von Einkommensarten (nach § 2 Einkommensteuergesetz), nicht von Renteneinkünfte, so dass bei einer Versicherungspflicht die Renten nicht berücksichtigt werden.

Nach § 16 ist das „Gesamteinkommen" die Summe der Einkünfte iSd Einkommensteuerrechts, sodass eine vollständige Identität zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen Gesamteinkommen und den Einkünften im steuerrechtlichen Sinne zu verzeichnen ist.

Sonstige Einkünfte sind ua Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung; sie sind aber nur mit ihrem Ertragsanteil (§ ESTG § 22 Nr. ESTG § 22 Nummer 1 lit. a EStG) bei dem Gesamteinkommen zu berücksichtigen (BSG BSG 20.6.1979 USK 7976; 10.7.1979 USK 7987).

Ich gehe aber davon aus, dass die beiden Renten keinen Ertragsanteil habe, so dass der Ertragsanteilt (der nicht existente) auch nicht heran gezogen werden kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2018 | 16:13

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Grübnau-Rieken,

ich hatte insgeheim gehofft, dass Sie sich der Sache annehmen. Bereits seit geraumer Zeit fallen Sie mir hier durch hintergründige und fundierte Auskünfte positiv auf. Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Es ist also davon auszugehen, dass bei Antritt des versicherungspflichtigen "Midijobs" nur die 480 Euro als Berechnungsgrundlage für den Krankenkassenbeitrag herangezogen werde. Sowohl die Verletztenrente der BG als auch die der privaten Unfallversicherung bleiben außen vor. Habe ich das richtig verstanden?

Für eine kurze Rückäußerung wäre ich Ihnen dankbar.

Gern würde ich Sie entsprechend positiv bewerten, wenn ich nur wüsste, wie das funktioniert.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2018 | 16:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

das Lob höre ich gerne.

Habe ich das richtig verstanden?

Ja, das haben Sie richtig verstanden.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken

Bewertung des Fragestellers 3. Dezember 2018 | 16:46

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