30. September 2025
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21:10
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
Purmannstraße 20
84329 Wurmannsquick
Tel: 087259666660
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E-Mail: info@kanzlei-peschta.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Vertrag auch ohne Schriftform
Ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB kommt grundsätzlich auch mündlich zustande.
Auch wenn nichts unterschrieben wurde, kann ein Vertrag vorliegen, wenn Sie Leistungen in Anspruch genommen haben und der Psychologe diese erbracht hat.
Ein schriftlicher Vertrag ist nur zur Beweissicherung hilfreich, aber keine zwingende Voraussetzung.
2. Honorarregelung
Psychologische Psychotherapeuten (mit Approbation) rechnen üblicherweise nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP/GOÄ) ab.
Private Psychologen (ohne Kassenzulassung) sind freier in der Honorarvereinbarung – aber sie müssen die Vergütung vorher klar und verständlich mitteilen.
Wenn Sie keine transparente Honorarvereinbarung bekommen haben, könnte die Forderung angreifbar sein (Stichwort: Transparenzgebot, §§ 305c, 307 BGB).
3. Schlechte Behandlung / Verschlechterung
Eine „schlechte Arbeit" entbindet nicht automatisch von der Zahlungspflicht.
Sie können aber unter Umständen Minderung oder Schadensersatz geltend machen, wenn Sie nachweisen können, dass die Behandlung nicht dem Standard entsprach oder sogar schadete (§ 280 BGB, Behandlungsfehler).
Das ist allerdings schwer nachzuweisen und meist nur mit fachlicher Begutachtung.
4. Teilzahlung (Vergleich)
Wenn Sie 1.000 € schulden und sich mit dem Psychologen schriftlich einigen, nur 500 € zu zahlen, dann nennt man das einen Vergleich oder eine Erfüllungsvereinbarung.
Mit dieser Einigung wäre die Restforderung (500 €) erledigt – der Psychologe könnte danach nicht mehr die vollen 1.000 € verlangen.
Wichtig: Diese Vereinbarung sollte schriftlich fixiert werden („mit Zahlung von 500 € ist die Angelegenheit endgültig erledigt").
5. Chancen „gar nichts zahlen zu müssen"
Komplett verweigern ist riskant: Wenn ein Gericht die mündliche Vereinbarung als wirksam ansieht, müssten Sie zahlen.
Gute Chancen haben Sie dann, wenn:
- keine klare Honorarabsprache vorlag,
- keine Preistransparenz herrschte,
- oder die Rechnung unverhältnismäßig hoch ist.
Verbraucherzentralen oder ein auf Medizinrecht spezialisierter Kollege könnten die Forderung konkret prüfen.
Empfehlung:
Forderung prüfen lassen (Verbraucherzentrale oder Anwalt).
Ggf. Vergleich anbieten, wenn Sie das Thema schnell beenden wollen.
Schriftlich (!) festhalten, dass mit der Zahlung die Angelegenheit endgültig erledigt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Olga Peschta