1. Oktober 2018
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17:09
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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bis zum Abschluss des Sperrjahres können Sie Ansprüche anmelden.
Allerdings könnte dieses bereits in drei Jahren beendet sein.
Folglich wäre dann nur eine Nachtragsliquidation möglich, wobei diese nur dann stattfindet, wenn noch nicht alles Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter verteilt ist.
Insofern birgt es immer ein Risiko, wenn jemand bereits ankündigt, die Gesellschaft auflösen zu wollen und noch einige Zeit in der Gewährleistung stünde.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt