Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich die Frage wie folgt.
Meine Antwort bezieht sich dabei –entsprechend der Fragestellung- einzig auf die öffentlich-rechtliche Einschätzung.
Insgesamt schätze ich die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens des Nachbarn N als eher gering ein.
Dies möchte ich wie folgt begründen:
das Rechtsschutzziel des N ist es, die Baubehörde zum Einschreiten zu veranlassen im Hinblick auf die durch B gemachte Zusage.
Hier ist vorab zunächst danach zu fragen, wie diese in dem vorliegenden Zusammenhang rechtlich überhaupt einzuordnen ist:
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ergänzung der Baubeschreibung Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist oder auf andere Weise im Ergebnis das durchgeführte Baugenehmigungsverfahren bzw. Bauvorhaben beeinflusst.
Die Ergänzung war also nicht Bestandteil des Prüfungsumfangs der Baubehörde und kann im Nachhinein hierauf auch keinen Einfluss mehr nehmen.
Eine Baugenehmigung ist dabei zu erteilen (vgl. § 75 BauO NRW), wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und u.a. die Erschließung gesichert ist.
Für die Prüfung und Beurteilung des Entgegenstehens öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist die Ergänzung letztlich ohne Belang.
Eine andere Frage ist es, wie dies im unmittelbaren zivilrechtlichen Verhältnis zwischen B und N einzuordnen ist.
Zu der erfolgten Zusage ist zudem anzumerken, dass diese aufgrund der Wortwahl („ergänzen“) sicher auslegungsbedürftig und –fähig ist.
Weiter ist vorliegend zu beachten, dass sich aus privatrechtlichen Nachbarrechten keine gegen die Bauaufsicht gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Abwehr bzw. Einschreiten ableiten lassen.
Dies wird u.a. dadurch deutlich, dass mit der Baugenehmigung nicht über privatrechtliche Beziehungen entschieden wird.
Es ist im Ergebnis damit auch keine Bindungswirkung der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich des zivilrechtlichen Urteils anzunehmen.
Grundsätzlich steht dem Nachbarn im Bereich des öffentlichen Baurechts kein Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde zu.
Ob diese einschreitet, steht allein in ihrem Ermessen.
Das Ermessen kann jedoch im Einzelfall „auf Null“ reduziert sein, so dass in diesem Fall doch ein Anspruch auf Einschreiten gegeben wäre.
Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass der Nachbar in einer nachbarschützenden Norm verletzt wird.
Prinzipielle Voraussetzung für einen Anspruch auf Einschreiten wäre im vorliegenden Fall also, dass N die Verletzung einer solchen Norm geltend machen könnte.
Eine solche ist hier aber m.E. nicht zu erkennen:
zunächst befindet sich das Bauvorhaben nach Ihren Angaben im beplanten Innenbereich, so dass § 34 BauGB einschlägig ist.
Diese Vorschrift ist in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme nach gefestigter Rechtsprechung zwar drittschützend.
Dies bezieht sich jedoch nur auf das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in die nähere Umgebung, also auf einen Punkt, der in keiner Weise den vorliegenden Streit betrifft.
Auch der von Ihnen zitierte § 4 BauO NRW ist von der Rechtsprechung als nicht nachbarschützend eingestuft worden (vgl. z.B. OVG Münster, BRS 22 Nr. 189).
Ich sehe auch keine anderweitige Möglichkeit, vorliegend eine nachbarschützende Norm heranzuziehen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die von der Baubehörde abgegebene Begründung, warum sie ein Einschreiten ablehnt, m.E. nicht zu beanstanden und die Beschreitung des weiteren Rechtswegs nicht sehr Erfolg versprechend.
Das Bauvorhaben ist mittlerweile abgeschlossen und –davon ist auszugehen- entspricht nun den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Dies umfasst auch das Vorliegen einer gesicherten Erschließung: diese ist aktuell gesichert und auch für die Zukunft aufgrund der Sicherung durch die Baulast in der Zuwegungsparzelle -und der damit einhergehenden grundsätzlichen Möglichkeiten der Leitungsverlegung- gesichert.
Aus öffentlich-rechtlicher Sicht bestehen zudem –wie zutreffend ausgeführt wurde- keine Hindernisse gegen eine Stilllegung der Leitungen im Grundstück des N.
Weitere Aspekte hat die Baubehörde nicht zu berücksichtigen (vgl. oben).
Da somit im Ergebnis ein Anspruch auf ein Einschreiten der Baubehörde wohl nicht anzunehmen sein dürfte, sind die weiteren Erfolgsaussichten wie bereits eingangs erwähnt als eher gering einzuschätzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika Mack
Rechtsanwältin
§ 4 BauO NRW
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung
1. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind,
2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und
3. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich die Frage wie folgt.
Meine Antwort bezieht sich dabei –entsprechend der Fragestellung- einzig auf die öffentlich-rechtliche Einschätzung.
Insgesamt schätze ich die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens des Nachbarn N als eher gering ein.
Dies möchte ich wie folgt begründen:
das Rechtsschutzziel des N ist es, die Baubehörde zum Einschreiten zu veranlassen im Hinblick auf die durch B gemachte Zusage.
Hier ist vorab zunächst danach zu fragen, wie diese in dem vorliegenden Zusammenhang rechtlich überhaupt einzuordnen ist:
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ergänzung der Baubeschreibung Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist oder auf andere Weise im Ergebnis das durchgeführte Baugenehmigungsverfahren bzw. Bauvorhaben beeinflusst.
Die Ergänzung war also nicht Bestandteil des Prüfungsumfangs der Baubehörde und kann im Nachhinein hierauf auch keinen Einfluss mehr nehmen.
Eine Baugenehmigung ist dabei zu erteilen (vgl. § 75 BauO NRW), wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und u.a. die Erschließung gesichert ist.
Für die Prüfung und Beurteilung des Entgegenstehens öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist die Ergänzung letztlich ohne Belang.
Eine andere Frage ist es, wie dies im unmittelbaren zivilrechtlichen Verhältnis zwischen B und N einzuordnen ist.
Zu der erfolgten Zusage ist zudem anzumerken, dass diese aufgrund der Wortwahl („ergänzen“) sicher auslegungsbedürftig und –fähig ist.
Weiter ist vorliegend zu beachten, dass sich aus privatrechtlichen Nachbarrechten keine gegen die Bauaufsicht gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Abwehr bzw. Einschreiten ableiten lassen.
Dies wird u.a. dadurch deutlich, dass mit der Baugenehmigung nicht über privatrechtliche Beziehungen entschieden wird.
Es ist im Ergebnis damit auch keine Bindungswirkung der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich des zivilrechtlichen Urteils anzunehmen.
Grundsätzlich steht dem Nachbarn im Bereich des öffentlichen Baurechts kein Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde zu.
Ob diese einschreitet, steht allein in ihrem Ermessen.
Das Ermessen kann jedoch im Einzelfall „auf Null“ reduziert sein, so dass in diesem Fall doch ein Anspruch auf Einschreiten gegeben wäre.
Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass der Nachbar in einer nachbarschützenden Norm verletzt wird.
Prinzipielle Voraussetzung für einen Anspruch auf Einschreiten wäre im vorliegenden Fall also, dass N die Verletzung einer solchen Norm geltend machen könnte.
Eine solche ist hier aber m.E. nicht zu erkennen:
zunächst befindet sich das Bauvorhaben nach Ihren Angaben im beplanten Innenbereich, so dass § 34 BauGB einschlägig ist.
Diese Vorschrift ist in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme nach gefestigter Rechtsprechung zwar drittschützend.
Dies bezieht sich jedoch nur auf das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in die nähere Umgebung, also auf einen Punkt, der in keiner Weise den vorliegenden Streit betrifft.
Auch der von Ihnen zitierte § 4 BauO NRW ist von der Rechtsprechung als nicht nachbarschützend eingestuft worden (vgl. z.B. OVG Münster, BRS 22 Nr. 189).
Ich sehe auch keine anderweitige Möglichkeit, vorliegend eine nachbarschützende Norm heranzuziehen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die von der Baubehörde abgegebene Begründung, warum sie ein Einschreiten ablehnt, m.E. nicht zu beanstanden und die Beschreitung des weiteren Rechtswegs nicht sehr Erfolg versprechend.
Das Bauvorhaben ist mittlerweile abgeschlossen und –davon ist auszugehen- entspricht nun den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Dies umfasst auch das Vorliegen einer gesicherten Erschließung: diese ist aktuell gesichert und auch für die Zukunft aufgrund der Sicherung durch die Baulast in der Zuwegungsparzelle -und der damit einhergehenden grundsätzlichen Möglichkeiten der Leitungsverlegung- gesichert.
Aus öffentlich-rechtlicher Sicht bestehen zudem –wie zutreffend ausgeführt wurde- keine Hindernisse gegen eine Stilllegung der Leitungen im Grundstück des N.
Weitere Aspekte hat die Baubehörde nicht zu berücksichtigen (vgl. oben).
Da somit im Ergebnis ein Anspruch auf ein Einschreiten der Baubehörde wohl nicht anzunehmen sein dürfte, sind die weiteren Erfolgsaussichten wie bereits eingangs erwähnt als eher gering einzuschätzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika Mack
Rechtsanwältin
§ 4 BauO NRW
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung
1. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind,
2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und
3. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.