Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Wann die Verjährung des Beseitigungsanspruches des Nachbarn hinsichtlich eines Baumes eintritt, ist umstritten.
Einvernehmlich ist man jedoch der Meinung, dass die Verjährung nicht pauschal mit dem Anpflanzen der Bäume beginnt, denn zu diesem Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, inwieweit überhaupt Beeinträchtigungen entstehen, welche Voraussetzung für einen Beseitigungsanspruch wären. Gerade in einem Fall wie Ihrem würde es zu einer unangemessenen Einschränkung Ihrer Rechte als Grundstücksnachbar kommen.
Auch der BGH entschied mit Urteil vom 23.2.1973, Az: V ZR 109/71, dass die Verjährung erst dann beginnen kann, wenn überhaupt eine Beeinträchtigung besteht.
Letztlich ergibt sich dies auch aus dem Gesetz (§194 BGB), wonach ein Anspruch nur verjähren kann. Dieser muss aber erst einmal entstanden sein. Der Anspruch aus §1004 BGB ist erst entstanden, wenn eine Beeinträchtigung besteht.
Falsch ist aber ebenso, dass die Verjährung erst beginne, wenn Sie das Grundstück erworben haben. Auch das entschied der BGH mit vorbenanntem Urteil. Danach hat sich der Rechtsnachfolger (Käufer) die bereits eingetretene Verjährung entgegenhalten zu lassen.
Im Ergebnis beginnen die 5 Jahre Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem der Baum das zulässige Maß überschritten hat und die Beeinträchtigung an Ihrem Grundstück begannen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Wann die Verjährung des Beseitigungsanspruches des Nachbarn hinsichtlich eines Baumes eintritt, ist umstritten.
Einvernehmlich ist man jedoch der Meinung, dass die Verjährung nicht pauschal mit dem Anpflanzen der Bäume beginnt, denn zu diesem Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, inwieweit überhaupt Beeinträchtigungen entstehen, welche Voraussetzung für einen Beseitigungsanspruch wären. Gerade in einem Fall wie Ihrem würde es zu einer unangemessenen Einschränkung Ihrer Rechte als Grundstücksnachbar kommen.
Auch der BGH entschied mit Urteil vom 23.2.1973, Az: V ZR 109/71, dass die Verjährung erst dann beginnen kann, wenn überhaupt eine Beeinträchtigung besteht.
Letztlich ergibt sich dies auch aus dem Gesetz (§194 BGB), wonach ein Anspruch nur verjähren kann. Dieser muss aber erst einmal entstanden sein. Der Anspruch aus §1004 BGB ist erst entstanden, wenn eine Beeinträchtigung besteht.
Falsch ist aber ebenso, dass die Verjährung erst beginne, wenn Sie das Grundstück erworben haben. Auch das entschied der BGH mit vorbenanntem Urteil. Danach hat sich der Rechtsnachfolger (Käufer) die bereits eingetretene Verjährung entgegenhalten zu lassen.
Im Ergebnis beginnen die 5 Jahre Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem der Baum das zulässige Maß überschritten hat und die Beeinträchtigung an Ihrem Grundstück begannen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe