Barabhebung mit gestohlener Kreditkarte

18. November 2012 13:50 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Bei uns ist in ein komplett verschlossenes Haus durch Zerstörung eines Fensters eingebrochen worden. Dabei wurden aus einem verschlossenen und aufgebrochenen Schreibtisch zwei Kreditkarten samt dort ebenfalls gelagerten PINs gestohlen und je 500 € abgehoben. Den Einbruch bemerkte ich erst 24 Stunden später, da ich auf Dienstreise war.
Ich habe bei der Bank um Ersatz gebeten. Dort argumentierte man wie folgt:

"Gemäß den Kartenbedingungen ist die Kreditkarte mit besonderer Sorgfalt zu verwahren. Zudem hat der Kontoinhaber dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Danach besteht eine Haftung des Karteninhabers, wenn er seine sich aus dem Kartenvertrag ergebenden
Sorgfaltspflichten verletzt."

Gilt das auch bei einem Einbruch in ein verschlossenes Haus in einen verschlossenen Schreibtisch ?

18. November 2012 | 15:23

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie haben grundsätzlich alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, siehe auch § 675l BGB. Als grob fahrlässig wird dabei regelmäßig die gemeinsame Aufbewahrung von Kreditkarte und PIN angesehen; wenn Zahlungskarte und Geheimnummer dagegen an verschiedenen Stellen der Wohnung des Karteninhabers aufbewahrt wurden und ein Unbefugter beides nicht in einem Zugriff erlangen konnte, sondern nach dem Auffinden der einen Unterlage weiter nach der anderen suchen musste, wird grobe Fahrlässigkeit abgelehnt und eine Haftung verneint, siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. 10. 2000 - XI ZR 42/00; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. 4. 2001 - 7 U 18/00.

Insofern konnte Ihnen wohl zumindest zugemutet werden, PIN und Karte an verschiedenen Stellen in der Wohnung zu deponieren. Da dies nicht geschehen ist, sondern beides gemeinsam verwahrt wurde, sehe ich leider wenig Chancen, sich gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu wehren, zumindest wenn die Schublade nicht durch besondere, schwer zu knackende Sicherheitsschlösser vor einem unbefugten Zugriff geschützt wurde.
Allerdings kommt es hierbei immer auf eine Einzelfallbetrachtung an. Wenn es sich um einen großen Schreibtisch mit mehreren Schubladen handelt und die PINs z.B. mit anderen Materialen in einem Ordner abgeheftet waren, während die Karten in einer anderen, entfernten Schublade lagen, könnte ggf. eine grobe Fahrlässigkeit auch verneint werden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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