Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
§ 675u BGB
regelt, dass der zahlende Konto- und Karteninhaber gegen sein Kreditinstitut einen Rückzahlungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen hat. Unter „nicht autorisierten Zahlungen" versteht man Zahlungsvorgänge, die ohne wirksame Zustimmung des Kontoinhabers ausgeführt wurden.
Auch Diebstahls-Opfer von Kreditkarten haben damit also grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Kreditinstitut. Allerdings schränkt der neu eingeführte § 675v BGB
diese Regelung ein. Ist die Zahlungskarte verloren gegangen, gestohlen oder sonst abhanden gekommen, so beträgt die Beteiligung des Kontoinhabers an dem Schaden zwar maximal 150 Euro. Jedoch haftet der Kontoinhaber für den gesamten Schaden, wenn dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der Bank besteht in diesen Fällen nicht. Diese gesetzliche Regelung wird in denen von Ihnen mitgeteilten Banken-AGBs seitens Ihres Kreditkarteninstituts abgebildet.
Vereinfacht gesagt:
Sie haften zwar bei Diebstahl, bei welchem Sie sich "ordnungsgemäß" verhalten haben nur mit einer Selbstbeteiligung von € 150,00 (z.B. Dieb stiehlt Ihnen ohne vorwerfbares Verschulden die Geldbörse nebst Karten aus der Handtasche). Bei einem schuldhaften Zurücklassen der Kreditkarte im Auto ist Ihnen ein wesentliches "Fehlverhalten" vorzuwerfen, was im Ergebnis zu einer Gesamthaftung führt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits wäre ich Ihnen verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Traub,
vielen Dank für das schnelle Feedback, die Antwort ist mir allerdings zu allgemein und berücksichtigt nicht alle Umstände.
1.Ich finde in den Kreditkartenbedingungen keine Klausel, die besagt, dass ich allein hafte, wenn ich die Sorgfaltspflicht verletze. Es gibt lediglich eine Klausel (Text folgt), die ganz andere Umstände als grob fahrlässig einstuft.:
13.a (5):
Kommt es vor der Speeranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhotline schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat
- die persönliche Geheimzahl auf der Kreditkarte vermerkt oder zusammen mit der Kreditkarte verwahrt war
- die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde
Damit fällt das Aufbewahren der Karte nicht unter grobe Fahrlässigkeit. Richtig?
Zudem handelt es sich sich um einen gebührenpflichtigen, bewachten Parkplatz, kann man demnach sagen, das die karte nicht in einem unbeaufsichtigten Auto zurückgelassen wurde?
Absicht: Kann man die Absicht ausschließen, wenn man sagt, dass man die Karte im KfZ vergessen hat?
Außerdem kommt folgender Punkt erschwerend hinzu:
Mein Freund, für den ich die Frage stelle, spricht kein Deutsch, die Kreditkartenbedingungen sind in deutsch verfasst. Exakt dieser Punkt (Aufbewahrung im KFZ) wurde im Beratungsgespräch laut seiner Aussage nicht erwähnt, nur alle Vorteile im Hinblick auf die Sicherheit aller Zahlungen und kompletter Absicherung im Schadensfall. Kann man etwas mit Verletzung der Beratungspflicht erreichen?
M.f.G.
1.) Damit fällt das Aufbewahren der Karte nicht unter grobe Fahrlässigkeit. Richtig?
Ist so nicht zutreffend, da über die Klausel nur ein Ausschnitt für das Merkmal der "groben Fahrlässigkeit" aufgezählt wird. Inwiefern in Ihrem Falle grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wäre in einem gerichtlichen Verfahren zu klären (war die Karte sichtbar, wo im Auto wurde sie aufbewahrt etc.).
2.) Gebührenpflichtiger Parkplatz
Dieses Argument kann vorgetragen werden, wird die Bank aber vermutlich nicht überzeugen.
3.) Mangelnde Aufklärung im Beratungsgespräch
Die Haftungsverteilung aus dem Beratungsgespräch betrifft weitere Rechtsfragen, welche dem Umfang der Ausgangsfrage sprengen würde. Bitte beachten Sie die Vorgaben zu dem Stellen einer Nachfrage seitens 123recht.net.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Bank aller Voraussicht nach nicht von Ihrem Standtpunkt abrücken wird. Hier würde ich nochmals das persönliche Gespräch suchen. Zwar haben Sie nunmehr auch noch Argumente nachgeschoben, die sich hören lassen. Gleichwohl werden Sie jedoch aller Wahrscheinlichkeit nicht drum herum kommen, einen Rechtsanwalt zu nehmen, der sie in vorgenannten Sache ggü. der Bank vertritt. Selbst wenn in einem gerichtlichen Verfahren keine grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits festgestellt wird, wird die Bank ggü. Ihnen auf jeden Fall ein Mitverschulden geltend machen. In welcher Höhe dieses festgestellt wird, ist ebenfalls im Gerichtsverfahren zu klären.
Dr. Traub
Rechtsanwalt