Sehr geehrter Fragesteller,
aus meiner Sicht ist ein entsprechender Beschluss anfechtbar, da er unzulässig in das Sondereigentum eingreift.
Ich verweise diesbezüglich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.2.2002, Az. 3 Wx 348/01, dessen amtlichen Leitsatz ich nachfolgend wiedergebe:
"Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, wonach die ursprünglich lose Verlegung der - durch Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesenen - Bodenbeläge auf den Balkonen (...) nicht geändert werden darf und im Zuge einer Erneuerung der Abdichtung wieder hergestellt werden muss, greift in das Sondereigentum des betroffenen Wohnungseigentümers ein und ist deshalb wegen nicht vorhandener bzw. überschrittener Regelungskompetenz nichtig."
Der Beschluss ist zwar nicht hundertprozentig deckungsgleich mit Ihrem Fall, behandelt aber im Kern das gleiche Rechtsproblem, nämlich den unzulässigen Eingriff der Eigentümergemeinschaft in das Sondereigentum und ist deshalb hier meines Erachtens anwendbar.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
aus meiner Sicht ist ein entsprechender Beschluss anfechtbar, da er unzulässig in das Sondereigentum eingreift.
Ich verweise diesbezüglich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.2.2002, Az. 3 Wx 348/01, dessen amtlichen Leitsatz ich nachfolgend wiedergebe:
"Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, wonach die ursprünglich lose Verlegung der - durch Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesenen - Bodenbeläge auf den Balkonen (...) nicht geändert werden darf und im Zuge einer Erneuerung der Abdichtung wieder hergestellt werden muss, greift in das Sondereigentum des betroffenen Wohnungseigentümers ein und ist deshalb wegen nicht vorhandener bzw. überschrittener Regelungskompetenz nichtig."
Der Beschluss ist zwar nicht hundertprozentig deckungsgleich mit Ihrem Fall, behandelt aber im Kern das gleiche Rechtsproblem, nämlich den unzulässigen Eingriff der Eigentümergemeinschaft in das Sondereigentum und ist deshalb hier meines Erachtens anwendbar.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
5. August 2007 | 17:14
Vielen Dank für die promte Antwort. Allerdings ist bei mir nach wie vor die Frage offen:
In wessen Zuständigkeitsbereich fallen festverlegte Fliesen auf einem als Sondereigentum ausgewiesenen Balkon (auch Kostenmäßig)?
a: In den Bereich des Wohnungseigentümers?
b: In den Bereich der Eigentümergemeinschaft?
Ich bitte um eine kurze Antwort. Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. August 2007 | 20:41
Man darf den o. g. Beschluss des OLG Düsseldorf aus meiner Sicht so interpretieren, dass der Balkonbelag zum Sondereigentum des Wohnungseigentümers gehört, so dass die Eigentümergemeinschaft hierüber keine Beschlüsse treffen darf,