Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zunächst ist Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayGesetz zur Ausführung des BGB zu beachten, wonach eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Erkennbarkeit der Verletzung besteht, wobei man hier aber erst NACH Bauausführung bzw. Planung diese Erkennbarkeit wird bejahen können.
Dieses wird aber der wichtigste Punkt der Prüfung sein; sollte eine Beeinträchtigung vorher zu erkennen gewesen sein, wird die Verjährung wohl eingetreten sein, es sei denn, aus dem Verhalten des Nachbarn (was Sie aber nachweisen müssen), dass man "nach em Hausbau die Maßnahmen beprechen solle" könnte ein Verzicht auf diese Einrede geschlossen werden.
Als Eigentümer können Sie ohne Verjährungseinrede die Beseitigung der Bepfanzung, bzw. den Rückschnitt verlangen, wobei hier eine Beeinträchtigung zu bejahen ist.
Die zwei Meter Abstandsfläche sind dabei in der Tat einzuhalten, SOFERN nicht eine anderslautende Absprache getroffen worden ist, wobei Sie sich auch eine Absprache Ihres Rechtsvorgängers dann zurechnen lassen müssten. Dazu können Sie, da Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dann auch das Grundbuch einsehen.
Ein eigenmächtiger Rückschnitt, auch von überhängenden Zweigen und Wurzeln ist dann möglich, wenn Sie zuvor den Nachbarn vergeblich dazu aufgefordert haben. Dieses sollte zum Zweckes des Nachweises schriftlich mit einer Fristsetzung erfolgen.
Hinsichtlich der Frist sollten Sie aber zuvor auch in einer eventuell vorhandenen Baumschutzsatzung nachsehen, da Kürzungen dort eventuell nur zu bestimmten Jahreszeiten für zulässig erklärt, oder sogar (je nach Baumart und Stammdurchmesser) gänzlich ausgeschlossen werden, bzw. der behördlichen genehmigung bedürfen.
Nach Fristablauf hat Ihr Nachbar die Kosten zu tragen.
Hier würde ich Ihnen nun empfehlen, den Schiedsmann der Gemeinde zur Schlichtung einzuschalten, sofern ein Gespräch mit dem Nachbarn direkt nicht möglich ist. Denn dieses Schiedverfahren hat den Vorteil, dass ggfs. "Wogen geglättet werden", ohne dass es gleich eines Gerichtsverfahrens bedarf. Aber auch in diesem Schiedsverfahren können und sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, da bei einem bindenden Schiedsspruch Rechte ein lebenslang geregelt werden.
Zuvor sollten Sie die Satzung und ggfs. das Grundbuch einsehen, um mögliche Eintragungen oder Hindernisse im Vorfeld auschließen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Herr Bohle,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte erlauben Sie mir dazu folgende Nachfragen:
Bei WISO (http://wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/12/0,1872,7272492,00.html) wurden 2m Abstand von Obstbäumen und 4m Abstand anderer Bäume zur Grenze berichtet. Sie schreiben 2m. Was ist denn jetzt richtig?
Kann ich verlangen, dass in dem Bereich (ob nun 2m oder 4m) Äste anderer Bäume auch entfernt werden. Wenn ja, dann bis in welche Höhe?
Gibt es darüber hinaus weitere Richtlinien wie hoch der Baumbestand maximal sein darf?
Mit freundlichen Grüßen
Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Gesetz zur Ausführung des bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze ( AGBGB ) von 1899, Fassung von 1982
Art. 47 Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 Metern oder, falls sie über 2,0 Meter hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2,0 Meter von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
(2)...
Art. 48 Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken
(1) Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftl. Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen mit mehr als 2,0 Metern Höhe ein Abstand von 4,0 Metern einzuhalten.
sind die anzuwendene Vorschriften, wobei ich zu den Rechtsratversuchen der von Ihnen genannten Sendung lieber nichts öffentlich schreiben möchte, da diese Sendung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt von GEZ-Geldern bezahlt und Sie für Rechtstipps außerhalb der Sendung dann noch überteuerte Kosten tragen müssen.
In diesen Bereichen müssen die Bäume also bis zu der von mir genannten Höhe gekappt werden, das gilt auch für Äste ALLER Baumarten.
Die oben genannte Richtlinie gilt immer dann, wenn nicht seitens der Gemeinde Ausnahmevorschriften oder speziellere Rechtsvorschriften gefasst vorden sind, was aber in dem von Ihnen genannten Bundesland nicht gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle