BTM Brief von deutscher Post entdeckt und weiter bearbeitet

| 6. Januar 2021 10:07 |
Preis: 48,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


13:01
Hallo,
am 11.12.2020 hat ein Bekannter an Person X 50gr Cannabis und mehrere ZIP-Beutel per Maxibrief verschickt. Aufgrund eines Fehlers in der Adresse des Empfängers konnte dieser nicht zugestellt werden. Wie bei BTM Briefen üblich, stimmte der Absender natürlich nicht. Nach Anruf beim Callcenter der deutschen Post, am 31.12.2020, wurde mitgeteilt, dass der Maxibrief neu verschickt werden kann, also gab X eine neue Adresse an die Mitarbeiterin und verabschiedete sich mit der Info, der Brief würde in den nächsten Tagen eintreffen.
Gestern, am 04.01.2021, kam der Einschreiben Maxibrief an, jedoch ohne die 50gr Cannabis. In einem neuen, größeren Umschlag der deutschen Post mit dem "originalen" Maxibrief des Absenders und allen Labeln/Etiketten enthalten. Neben den ZIP-Beuteln war ein Zettel der deutschen Post in welchem folgender Satz relevant für X sein sollte: "Den Inhalt der Sendung haben wir entsprechend den Vorgaben der StA Marburg nach AZ: 4 UJs XXXXX/XX prozesskonform weiter bearbeitet."
X geht von einem echten Zettel aus, da das Anrufdatum und der am Telefon genannte Absender und Empfänger auf dem Zettel steht. Diese Infos dürften nur Ermittlungsbehörden oder die deutsche Post haben.

- Kann eine Hausdurchsuchung nach Erhalt des Schreibens der deutschen Post denkbar sein? Es sollte von den Beamten auszugehen sein, dass X bereits aufgeräumt hat.
- Ist der Brief mit der Adresse des X als Beweismittel überhaupt ausreichend um rechtliche Konsequenzen zu befürchten?
- Halten Sie es für denkbar, dass die deutsche Post die Drogen vernichtet hat und es kein Ermittlungsverfahren gegen X gibt?
6. Januar 2021 | 11:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich ist eine Hausdurchsuchung natürlich nicht ausgeschlossen.

Ich gehe aber hier davon aus, dass es sich um einen einmaligen Fall gehandelt hat, und X bisher wegen Verfahren nach dem BtMG nicht in Erscheinung getreten ist.

Demgemäß gehe ich hier davon aus, dass keine Hausdurchsuchung stattfinden wird.

Die Tatsache, dass dieser Brief an X gerichtet war, spricht zunächst einmal auch dafür, dass das Cannabis in den Besitz von X gelangen sollte.

Um hierzu weitere Angaben machen zu können, ist es natürlich auch von wesentlicher Bedeutung, wie es zu der Übersendung an X gekommen ist.

Dass die Post die Drogen vernichtet hat, ist letztlich ausgeschlossen. Hierzu ist die Post auch gar nicht befugt.

Es hat hier die Weitergabe an die Ermittlungsbehörde zu erfolgen. Von dort werden dann die weiteren Ermittlungen aufgenommen.

Da hier nach Angaben der Post auch die Weitergabe erfolgt ist, dürfte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

X wird daher damit rechnen müssen, dass er darüber in Kenntnis gesetzt wird und seine Vernehmung vor der zuständigen Polizeidienststelle angeordnet wird.

Wenn dieses der Fall ist, sollte X auf jeden Fall einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. X muss bei der Polizei keine Angaben machen. Der Rechtsanwalt hat dann die Möglichkeit, die Akte einzusehen und dann kann dieser nach Rücksprache mit X unter Umständen auch eine Stellungnahme abgeben.

Das weitere Vorgehen wird dann letztendlich von der Akteneinsicht abhängen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 6. Januar 2021 | 12:02

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

zu erst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Wenn die Drogensendung der Polizei weitergeleitet wurde, wieso wurde dann der restliche Brief mit Inhalt weitergesendet an X?
X ist sehr misstrauisch, da die Ermittlungsbehörde am meisten Interesse an eben diesen Dingen haben müsste um vermeintliche Fehler bzgl. Spuren aufzudecken.

Mehrere Seiten berichten, dass es keine Pflicht gibt für die deutsche Post, die besagt, dass Drogensendungen gemeldet werden müssen. Sie schreiben, die deutsche Post muss die Drogen der Polizei übergeben. Können Sie mir bitte einen § dazu nennen oder die untenstehenden Quellen revidieren?
Anbei die Quellen:
1) https://softsecrets.com/de/2020/06/09/drogen-per-post-hessen-briefgeheimnis/
2) bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/986/986-pk.html;jsessionid=2F2647AC7547EA934DD2B25DD598C4E9.1_cid339?nn=4732016#top-9
3) https://www.goettinger-tageblatt.de/Nachrichten/Panorama/Nach-12.000-Drogenbriefen-Ministerin-fordert-Aenderung-des-Postgesetzes

Die Übersendung an X fand "normal" statt. Der Brief wurde über einen Briefkasten der deutschen Post innerhalb Deutschlands an X versendet und wurde letztlich durch einen Briefträger an den Briefkasten des X zugestellt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Januar 2021 | 13:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

mit dem Wort "Verpflichtung" war ich der derzeitigen Rechtslage voraus.

Die Änderung des Postgesetzes befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Ziel ist es, § 39 PostG dahingehend zu erweitern, dass sich dann die Verpflichtung der Post ergibt.

Derzeit ist es tatsächlich so, dass schon wegen des Postgeheimnisses eine Übergabe an die Polizei nicht erfolgt; die Drogen einem Entsorgungsunternehmen zugeführt werden.

Es ist demnach so, dass X nichts zu befürchten haben wird.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 6. Januar 2021 | 13:20

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