BEREITS BEZAHLTER STELLPLATZ WIRD NICHT GESTELLT !!!

| 2. November 2008 18:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:02
Troisdorf , den 02.11.2008
Wir haben von einer Immobilien Firma im Februar 2008 ein Reihenhaus mit Stellplatz gekauft ,das ganze läuft über eine Bankfinanzierung . Doch auf den Stellplatz , den wir für 5000 Euro zusätzlich zum Reihenhaus schon bezahlt haben , warten wir bis Heute vergeblich drauf , obwohl dieser Stellplatz auch schriftlich per email bis spätestens im Frühjahr versprochen wurde. Auf die Anfrage meinerseits per email an die Immobilienfirma , wo den nun endlich der versprochene Stellplatz bliebe den wir schon seit Februar 2008 bezahlt haben , kam die Antwort : Es fehlen noch einige Behördengenehmigungen etc. wo wir aber vorher von gewusst hätten ( dem ist aber nicht so , wir wussten das einige Zusagen von dem Behörden fehlten , aber man hat uns nicht gesagt , daß diese Sachen sich über den Frühjahr hinaus ziehen würden , sondern wie bereits schon erwähnt sollte der Stellplatzim Frühjahr gepflasert an uns übergeben werden.
Man hat uns nun 3,8 Prozent Zinsen ab September angeboten , was wir bisher nicht angenommen haben.
Was können wir nun gegen die Immobilien Firma fordern weil diese nicht ihre Vertragsverpflichtungen einhalten konnte, aber bereits seit Februar 2008 die 5000 Euro für den Stellplatz von uns erhalten hat , wir jedoch bis heute keinen Stellplatz bekommen haben.

Guss
F.S.
2. November 2008 | 18:35

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Zunächst müssen Sie prüfen, wann Ihnen der Stellplatz laut Notarvertrag zur Verfügung zu stehen hat. Ist dieser Termin überschritten, befindet sich die Verkäuferin in Verzug mit der Übergabe. Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges hat die Verkäuferin sodann den Verzugsschaden zu ersetzen. Welche Modalitäten hier gelten, ergibt sich wiederum aus dem notariellen Kaufvertrag.


2.

Sofern Sie wegen des Stellplatzes nicht vom Vertrag zurücktreten möchten, die Fertigstellung des Stellplatzes aber überfällig ist, empfehle ich, der Verkäuferin eine Frist zur Fertigstellung des Stellplatzes zu setzen. Gleichzeitig können Sie androhen, vom Vertrag zurückzutreten, sollte die Verkäuferin die Frist verstreichen lassen.

Ansonsten fordern Sie Verzugszinsen. Sollte - wider Erwarten - im Notarvertrag keine diesbezügliche Regelung getroffen sein, stehen Ihnen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu. Das sind derzeit 8,19 %.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. November 2008 | 19:14

Hallo , das habe ich leider nicht richtig verstanden , also
in der Urkunde des Notar steht : Hinzu kommt ein Betrag von 5000 Euro für Nutzung eines Stellplatzes auf dem Flurstück 973 und 967 , welcher durch Grunddienstbarkeit zu sichern ist.......das der Verkäufer dem Käufer das Recht zur Nutzung des linken der drei Stellplätze ein. Es steht kein Datum in der Notarurkunde. Wir haben zusätzlich ein email schreiben von der Immobilien Firma mit der Zusage das der Stellplatz im Frühjahr gepflasert und fertiggestellt wird.
Da wir den Stellplatz , wenn es dann mal soweit sein sollte , gerne haben möchten , möchte ich wissen wieviel Zinsen wir nun von der Immobilien Fima ( Verkäufer ) fordern können und ab wann.

Gruss
F.S.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. November 2008 | 21:02

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Nach dem Notarvertrag haben Sie den Stellplatz nicht gekauft, sondern nur ein Nutzungsrecht erworben.

Zinsen können Sie ab Verzug verlangen. D. h. Sie müssen aus Ihren Unterlagen ersehen, zu welchem Datum Ihnen die Fertigstellung und Nutzung des PKW-Stellplatzes zugesichert worden ist.

Ab diesem Zeitpunkt stehen Ihnen Verzugszinsen zu. Hierzu § 288 BGB:

"(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen."

Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, haben Sie Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen, die sich, wie ich in meiner Antwort unter Ziffer 2 bereits gesagt hatte, auf 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz belaufen. Das sind zur Zeit 8,19 %. Die Zinsen werden jeweils zum 1.1. und zum 1.7. eines jeden Jahres angepaßt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. November 2008 | 07:15

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