Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst müssen Sie prüfen, wann Ihnen der Stellplatz laut Notarvertrag zur Verfügung zu stehen hat. Ist dieser Termin überschritten, befindet sich die Verkäuferin in Verzug mit der Übergabe. Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges hat die Verkäuferin sodann den Verzugsschaden zu ersetzen. Welche Modalitäten hier gelten, ergibt sich wiederum aus dem notariellen Kaufvertrag.
2.
Sofern Sie wegen des Stellplatzes nicht vom Vertrag zurücktreten möchten, die Fertigstellung des Stellplatzes aber überfällig ist, empfehle ich, der Verkäuferin eine Frist zur Fertigstellung des Stellplatzes zu setzen. Gleichzeitig können Sie androhen, vom Vertrag zurückzutreten, sollte die Verkäuferin die Frist verstreichen lassen.
Ansonsten fordern Sie Verzugszinsen. Sollte - wider Erwarten - im Notarvertrag keine diesbezügliche Regelung getroffen sein, stehen Ihnen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu. Das sind derzeit 8,19 %.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Hallo , das habe ich leider nicht richtig verstanden , also
in der Urkunde des Notar steht : Hinzu kommt ein Betrag von 5000 Euro für Nutzung eines Stellplatzes auf dem Flurstück 973 und 967 , welcher durch Grunddienstbarkeit zu sichern ist.......das der Verkäufer dem Käufer das Recht zur Nutzung des linken der drei Stellplätze ein. Es steht kein Datum in der Notarurkunde. Wir haben zusätzlich ein email schreiben von der Immobilien Firma mit der Zusage das der Stellplatz im Frühjahr gepflasert und fertiggestellt wird.
Da wir den Stellplatz , wenn es dann mal soweit sein sollte , gerne haben möchten , möchte ich wissen wieviel Zinsen wir nun von der Immobilien Fima ( Verkäufer ) fordern können und ab wann.
Gruss
F.S.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Nach dem Notarvertrag haben Sie den Stellplatz nicht gekauft, sondern nur ein Nutzungsrecht erworben.
Zinsen können Sie ab Verzug verlangen. D. h. Sie müssen aus Ihren Unterlagen ersehen, zu welchem Datum Ihnen die Fertigstellung und Nutzung des PKW-Stellplatzes zugesichert worden ist.
Ab diesem Zeitpunkt stehen Ihnen Verzugszinsen zu. Hierzu § 288 BGB:
"(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen."
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, haben Sie Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen, die sich, wie ich in meiner Antwort unter Ziffer 2 bereits gesagt hatte, auf 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz belaufen. Das sind zur Zeit 8,19 %. Die Zinsen werden jeweils zum 1.1. und zum 1.7. eines jeden Jahres angepaßt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt