BAV Direktversicherung - vorzeitige Auszahlung

| 29. August 2012 23:47 |
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Sozialversicherungsrecht


Am 01.06.2009 hat meine ehemalige Arbeitsgeberin für mich eine BAV in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Zum 01.06.2012 habe ich die Arbeit gekündigt. Im Mai 2012 hat sich Arbeitsgeberin beraten lassen über die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung der Versicherung mit Auszahlung des Rückkaufwertes an mich. Am 30 Mai kam die Antwort: ja, es ist möglich. Eingezahlt wurde €3600, Rückkaufwert €2400.
Am 01.06. hat Arbeitsgeberin meinen Wunsch (Auszahlung des Rückkaufwertes) an der Versicherungsunternehmen weitergegeben und erfahren, dass ICH ab jetzt die Versicherungsnehmerin bin und selber kündigen muss. Das habe ich getan. Und die Absage der vorzeitigen Auszahlung erhalten. Also, zuerst wurde die Auszahlung zugesagt, und danach, als nicht mehr die Firma Versicherungsnehmer war - abgesagt.
Das Problem ist, dass ich mit dem Geld schon fest gerechnet habe, weil Auszahlung zuerst zugesagt wurde, und befinde mich z.Zt. in finanzieller Notlage. Habe ich irgendwelche Chancen doch an das Geld vorzeitig zu kommen (z.B. Widerspruch einlegen wg.finanzieller Notlage)? Danke im voraus!
Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

Vom Grundsatz her ist das nicht möglich laut § 2 Abs. 2 BetrAVG.

Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

Es ist aber eine Abfindung möglich nach § 3 BetrAVG.

Dieser lautet:

§ 3 Abfindung
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

Für Sie käme § 3 Abs. 3 in Frage.

Danach ist eine Auszahlung des Rückkaufwertes möglich.

Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2012 | 16:33

Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre Antwort! Was für mich noch nicht ganz klar ist: "...wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind." Bedeutet das, dass ich im Endeffekt nur ein Teil v.Rückkaufwertes bekomme (muss ich was zurückzahlen)? Und bei meiner Monatsrente zum 01.06.2035 von €14,12 gilt vlt. "Abfindung Kleinstanwartschaften nach §3 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)"???
Vielen Dank im voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2012 | 18:26

Sehr geehrte Ratsuchende,

es müssen die ersparten Beiträge, die durch die Rentenversicherung aufgrund der Einsparung an Sozialversicherungsbeiträgen nicht gezahlt wurden, an die Rentenversicherung erstattet werden.

Letztlich soll damit verhindert werden, dass die Leute frühzeitig aus den Verträgen aussteigen.

§ 3 Abs. 2 ist eine "kann" Vorschrift und ist nicht zwingend, da sie ein Ermessen für den Arbeitgeber darstellt.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit verständlich beantwortet haben zu können.

ich würde Ihnen, je nach Alter empfehlen, den Vertrag portieren und bei einem anderen Arbeitgeber fort führen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. August 2012 | 22:45

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