besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Vom Grundsatz her ist das nicht möglich laut § 2 Abs. 2 BetrAVG.
Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.
Es ist aber eine Abfindung möglich nach § 3 BetrAVG.
Dieser lautet:
§ 3 Abfindung
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
Für Sie käme § 3 Abs. 3 in Frage.
Danach ist eine Auszahlung des Rückkaufwertes möglich.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre Antwort! Was für mich noch nicht ganz klar ist: "...wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind." Bedeutet das, dass ich im Endeffekt nur ein Teil v.Rückkaufwertes bekomme (muss ich was zurückzahlen)? Und bei meiner Monatsrente zum 01.06.2035 von €14,12 gilt vlt. "Abfindung Kleinstanwartschaften nach §3 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)"???
Vielen Dank im voraus!
Sehr geehrte Ratsuchende,
es müssen die ersparten Beiträge, die durch die Rentenversicherung aufgrund der Einsparung an Sozialversicherungsbeiträgen nicht gezahlt wurden, an die Rentenversicherung erstattet werden.
Letztlich soll damit verhindert werden, dass die Leute frühzeitig aus den Verträgen aussteigen.
§ 3 Abs. 2 ist eine "kann" Vorschrift und ist nicht zwingend, da sie ein Ermessen für den Arbeitgeber darstellt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit verständlich beantwortet haben zu können.
ich würde Ihnen, je nach Alter empfehlen, den Vertrag portieren und bei einem anderen Arbeitgeber fort führen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt