anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen kann Herr K. meines Erachtens kein Zurückbehaltungsrecht an dem Autoschlüssel geltend machen.
Zwar kann Ihr Mitarbeiter bei noch nicht bezahlter Vergütung gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Erfüllung von Ansprüchen verweigern, die mit seiner Tätigkeit zusammenhängen, hierunter würde generell auch der Anspruch auf Herausgabe solcher Gegenstände fallen, die er im Rahmen seiner Beauftragung erhalten hat (vgl. § 667 BGB).
Jedoch ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter den Autoschlüssel lediglich für die Taxifahrten erhalten hat, nicht auch für private Zwecke. Dann ist er lediglich Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB. In solchen Fällen nimmt aber die Rechtsprechung an, dass die Natur des Schuldverhältnisses das Zurückbehaltungsrecht ausschließt (vgl. LAG Düsseldorf DB 75, 2040 zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an Betriebsmitteln und Werkzeugen).
Außerdem kann es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn der Schuldner wegen einer unverhältnismäßig geringen Forderung die ganze Leistung zurückbehalten will (RGZ 61, 128 mit Hinweis auf § 320 Abs. 2 BGB), zumal Sie die Bezahlung eines Großteils seiner Forderung bereits unmittelbar angeboten haben (der Mitarbeiter sich somit in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB befindet, was von Ihnen zu beweisen wäre) und die Restforderung nach Ihren Angaben zumindest zweifelhaft ist.
Unter den oben genannten Voraussetzungen können Sie die Herausgabe notfalls per einstweiliger Verfügung gerichtlich erzwingen.
Auf jeden Fall möglich ist es, das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung abzuwenden, siehe §§ 273 Abs. 3, 232 ff BGB. Hierzu wäre es meines Erachtens auch ausreichend, nur den Ihrer Ansicht nach geschuldeten Betrag zu hinterlegen bzw. zu begleichen.
Am Besten setzen Sie Herrn K. zunächst schriftlich eine Frist von einigen Tagen zur Herausgabe des Schlüssels Zug-um-Zug gegen Bezahlung des unstrittigen Teils der Forderung und kündigen für den Fall fruchtlosen Fristablaufs die oben genannten rechtlichen Schritte an, unter Hinweis darauf, dass er Ihnen hieraus entstehende Kosten ersetzen muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung an die Hand geben. Bei Unklarheiten können Sie gerne Rückfragen stellen.
Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ich brauche den Autoschlüssel.
wie kann ich eine einstweilige gerichtliche Verfügung erwirken?
Sehr geehrte Ratsuchende,
es gelten die Vorschriften der §§ 935 ff ZPO.
Sie müssen einen Verfügungsanspruch (Herausgabe) und einen Verfügungsgrund (besondere Dringlichkeit) glaubhaft machen, durch schriftliche eidesstattliche Versicherung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Eine besondere Dringlichkeit wird allerdings nur anzunehmen sein, wenn es sich um den einzigen Schlüssel handelt, oder wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass Ihr Mitarbeiter das Taxi beiseite schafft. Wenn die Zeit drängt, können Sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Rechtsantragsstelle des örtlichen Amtsgerichts zu Protokoll erklären. Es wird dann innerhalb von ein bis zwei Tagen entschieden, im Erfolgsfall erhalten Sie einen vollstreckbaren Titel.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html