Autoschlüssel

15. September 2008 17:31 |
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Kaufrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin eine Frau, nur 153 cm klein und blond, seit 12/1994 Taxiunternehmerin, mit nur noch einen Taxi, dafür seit 04.02.2008 einen Jaguar X-Type Kombi, ich ließ Hr. K. ab Montag, 08.09.2008, abends aushilfsweise fahren, er war mal selbstständig und muß deshalb nicht angemeldet werden, Montag war er noch pünktlich, doch er kam ab Dienstag jeden Tag, zwischen 5 + 15 Min. zu spät, deshalb habe ich ihn am Freitag mitgeteilt, ich würde auf Pünktlichkeit Wert legen, da bekam ich um 17:45, 18:00 Uhr sollte er da sein, von ihm eine SMS er würde jetzt losfahren von zu Hause, würde 5 Minuten warten, dann fährt er wieder, und ich könnte selber fahren, ich empfand diese Mitteilung als Frechheit und eine Erpressung, den ich kann doch den Fahrgast nicht einfach aus den Auto werfen, außerdem bat ich ihn am Donnerstag, er möge doch früher kommen, statt 16:00 Uhr, sagte er mir 14:00 Uhr zu, um viertel nach kam er dann, auf meine Bemerkung, das er doch um 14:00 Uhr da sein wollte, sagte er, du wolltest doch bis 16:00 Uhr arbeiten, ich antwortete ihm, das viel zu tun war und ich schon müde wäre,doch dann sagte ich noch: Ich bin die Chefin, ich brauche keine Rechenschaft ablegen, deshalb teilte ich ihm am Freitag mit: er könne zu Hause bleiben, auf solche Mitarbeiter kann ich verzichten.
Mein Problem:
Er gibt mir den Autoschlüssel nicht mehr, ich wollte ihm seinen Anteil am Umsatz, 288,10 € geben, wie bisher 50% zuzügl. 7 % MWSt. doch er warf mir das Kuvert, er schaute nicht rein, er machte es nicht einmal auf, mit der Bemerkung vor die Füße, das stimmt sowieso nicht, ich will das was auf der Rechnung steht. Er will plötzlich zu den 50% vom Umsatz 19% MWSt. was 320,41 €, doch ist das ein Grund den Autoschlüssel zu behalten?
Er ist früher schon mal gefahren, da hat er seinen Visitenkarten mit seiner Telefonnummer in meinen Fahrzeug, am meine Fahrgäste verteilt, damals hatte er noch einen Mietwagen, und wollte wohl meine Kunden für sich gewinnen, ich habe ihm seinen Anteil immer gleich gegeben, vielleicht mal 3 Tage nach Rechnungstellung.
Ich habe mich bei Avalon (Jaguar) erkundigt, ein Schlüssel kostet mit Umprogrammieren 313 €, zuzügl. MWSt., neue Schlößer bräuchte ich dann auch noch.
Was mache ich jetzt?
Wie komme ich an den Schlüssel?
Sehr geehrte Ratsuchende,

anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen kann Herr K. meines Erachtens kein Zurückbehaltungsrecht an dem Autoschlüssel geltend machen.

Zwar kann Ihr Mitarbeiter bei noch nicht bezahlter Vergütung gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Erfüllung von Ansprüchen verweigern, die mit seiner Tätigkeit zusammenhängen, hierunter würde generell auch der Anspruch auf Herausgabe solcher Gegenstände fallen, die er im Rahmen seiner Beauftragung erhalten hat (vgl. § 667 BGB).

Jedoch ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter den Autoschlüssel lediglich für die Taxifahrten erhalten hat, nicht auch für private Zwecke. Dann ist er lediglich Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB. In solchen Fällen nimmt aber die Rechtsprechung an, dass die Natur des Schuldverhältnisses das Zurückbehaltungsrecht ausschließt (vgl. LAG Düsseldorf DB 75, 2040 zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an Betriebsmitteln und Werkzeugen).

Außerdem kann es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn der Schuldner wegen einer unverhältnismäßig geringen Forderung die ganze Leistung zurückbehalten will (RGZ 61, 128 mit Hinweis auf § 320 Abs. 2 BGB), zumal Sie die Bezahlung eines Großteils seiner Forderung bereits unmittelbar angeboten haben (der Mitarbeiter sich somit in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB befindet, was von Ihnen zu beweisen wäre) und die Restforderung nach Ihren Angaben zumindest zweifelhaft ist.

Unter den oben genannten Voraussetzungen können Sie die Herausgabe notfalls per einstweiliger Verfügung gerichtlich erzwingen.
Auf jeden Fall möglich ist es, das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung abzuwenden, siehe §§ 273 Abs. 3, 232 ff BGB. Hierzu wäre es meines Erachtens auch ausreichend, nur den Ihrer Ansicht nach geschuldeten Betrag zu hinterlegen bzw. zu begleichen.
Am Besten setzen Sie Herrn K. zunächst schriftlich eine Frist von einigen Tagen zur Herausgabe des Schlüssels Zug-um-Zug gegen Bezahlung des unstrittigen Teils der Forderung und kündigen für den Fall fruchtlosen Fristablaufs die oben genannten rechtlichen Schritte an, unter Hinweis darauf, dass er Ihnen hieraus entstehende Kosten ersetzen muss.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung an die Hand geben. Bei Unklarheiten können Sie gerne Rückfragen stellen.

Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2008 | 22:28

Ich brauche den Autoschlüssel.
wie kann ich eine einstweilige gerichtliche Verfügung erwirken?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. September 2008 | 22:53

Sehr geehrte Ratsuchende,

es gelten die Vorschriften der §§ 935 ff ZPO.

Sie müssen einen Verfügungsanspruch (Herausgabe) und einen Verfügungsgrund (besondere Dringlichkeit) glaubhaft machen, durch schriftliche eidesstattliche Versicherung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Eine besondere Dringlichkeit wird allerdings nur anzunehmen sein, wenn es sich um den einzigen Schlüssel handelt, oder wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass Ihr Mitarbeiter das Taxi beiseite schafft. Wenn die Zeit drängt, können Sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Rechtsantragsstelle des örtlichen Amtsgerichts zu Protokoll erklären. Es wird dann innerhalb von ein bis zwei Tagen entschieden, im Erfolgsfall erhalten Sie einen vollstreckbaren Titel.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html

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