Automatische Entfristung?
Hallo zusammen,
folgende Konstellation:
- Person A bekommt von Arbeitgeber A im Jahr 2017 einen befristeten Arbeitsvertrag.
- Person A bekommt nach seiner Probezeit wie versprochen wurde eine Lohnerhöhung in Form einer Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag
- Person A bekommt 2018 eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrages bis 2019.
- 2018 bekommt Person A eine Beförderung einer komplett anderen Position auf Probe inklusiver erneuten Lohnerhöhung für 6 Monate. Wird auch per Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgehalten mit dem Verweis das alle weiteren Punkte aus dem Arbeitsvertrag unversehrt bleiben.
- Person A besteht die Probezeit und wird vollwertig zukünftig die Position besetzen und bekommt wieder eine Gehaltserhöhung. Dies wurde auch in Form einer Zusatzvereinbarung festgehalten.
Die Befristung läuft Ende 2019 ab. Ist nun Person A automatisch unbefristet oder kann der Arbeitgeber den Vertrag auslaufen lassen? Ich habe nämlich im Internet etwas gelesen, dass bei gewissen erheblichen Änderungen aus dem Anstellungsvertrag die Befristung nicht mehr gültig ist (wie z.B. eine neue Position, neue Gehaltsvorstellung etc.). Das Arbeitszeitmodell hat sich durch die neuere Position auch komplett geändert.
In den ganzen Zusatzvereinbarung ist nichts davon angegeben, dass irgendwas verlängert wird oder dergleichen.
Würde mich freuen :)
Die Befristung ist unwirksam. Diese Unwirksamkeit muss durch eine Entfristungsklage spätestens 3 Wochen nach der Beendigung nach der Befristungsabrede eine sogenannte Entfristungsklage geltend gemacht werden. Wird diese Ausschlussfrist nicht eingehalten, so kann der Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen, dass die Befristung unwirksam ist, Paragraph 17 Teilzeit und Befristungsgesetz. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die
§§ 5 bis
7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Rückfrage vom Fragesteller
2. Oktober 2019 | 06:53
Sehr geehrter Herr Anwalt,
leider sind Sie auf meine Frage nicht eingegangen.
Ich verstehe insbesondere, dass ich die Entfristungsklage nutzen kann, falls ein Vertragsende nicht gerechtfertigt ist. Dies wusste ich auch vorher.
Mir geht es jetzt insbesondere um die oben angegebene Konstellation, ob da bereits stillschweigend entfristet wurde durch die Zusatzvereinbarungen und die hohe Position?
Wie gesagt folgende Konstellation:
Schritte zur Prozedur:
1. Arbeitsvertrag auf ein Jahr befristet Position: Schichtführer
2. Zusatzvereinbarung Gehaltserhöhung Position: Schichtführer
3. Verlängerung Arbeitsvertrag auf ein weiteres Jahr befristet Position: Schichtführer
4. Zusatzvereinbarung Beförderung in neue Position (Vermerk alle Punkte aus dem Arbeitsvertrag und der Verlängerung dessen bleiben unberührt) Neue Position: Abteilungsleiter und verbunden mit Funktionszulage mit 6 monatiger Probezeit
5. Zusatzvereinbarung Funktionszulage jetzt als Grundgehalt und Position: Vollwertiger Abteilungsleiter
Es wurden in den Zusatzvereinbarungen rein gar nichts mit neuen Befristungen oder Datierungen genannt.
Oder ist dies irrelevant? Mir wurde gesagt, dass so eine erhebliche Beförderung bereits als neue Befristung gesehen werden kann, dann wären wir hier aber bei 3 Befristungen die lt. Rechtssprechung erlaubt sind?
Verstehe jetzt nicht ob bei der angegebenen Konstellation jetzt entfristet ist oder alles rechtens?
LG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. Oktober 2019 | 07:00
Die ursprüngliche Befristung wurde durch die Vertragsänderungen unwirksam. Sollte die Klagefrist versäumt werden und sich der Arbeitgeber hierauf berufen, bleibt es jedoch bei der Befriedigung. Die Unwirksamkeit muss gerichtlich geltend gemacht werden.