Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Angabe des Käufers, dass der PKW Scheckheft gepflegt sei, stellt eine Zusicherung dafür dar, dass regelmäßig alle vorgeschriebenen Inspektionen tatsächlich durchgeführt worden sind. Ist diese Angabe unrichtig, liegt ein Sachmangel vor.
Nach einem Urteil des LG Wuppertal vom 23. Mai 2005 (Aktenzeichen 17 O3 194/04) ist aber ausreichend, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. Eine lückenlose Dokumentation ist nicht erforderlich. Ähnlich auch das LG Itzehoe, demzufolge ein fehlendes Scheckheft stets als erheblich einzuordnen sein soll. Dem Urteil lag allerdings ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem das Scheckheft gänzlich fehlte und nicht nur einzelne Eintragungen (LG Itzehoe, Urteil vom 04.06.2002; Aktenzeichen:7 O 166/01).
Aufgrund der vergleichsweise geringen Abweichung (40.000 km statt 48.000 km) ist daher zweifelhaft, ob ein Gericht diesen Mangel als erheblich einordnen würde. Hierbei ist aber der Einzelfall zu berücksichtigen, d.h. wenn nur einzelne wenige Eintragungen nicht erfolgt sind, erscheint eine erfolgreiche Geltendmachung ihrer Rechte als nicht sonderlich aussichtsreich. Sie sollten daher in Erwägung ziehen, statt des Rücktritts eine Minderung zu erklären.
Fordern Sie dem Verkäufer daher zur Zahlung des Minder Betrages aus Umsätzen hierfür eine Frist von mindestens zehn Tagen. Sollten Sie am Rücktritt festhalten, gilt eben gesagt es entsprechend, nur dass sie den Rücktritt erklären und zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs (falls Sie dieses bereits erhalten haben) auffordern.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die Antwort. Auf den nicht durchgeführten Getriebeölwechsel sind Sie aber leider nicht eingegangen.
Die geringe Abweichung beim Motorölservice mag ein geringer Mangel sein, dieser wäre auch von uns noch zu tolerieren.
Der komplett fehlende Getriebölwechsel, der bei 60tkm fällig gewesen wäre (das Kfz wurde uns mit 83tkm verkauft), ist also demnach ein solcher erheblicher Sachmangel? Es sind meiner Meinung ja eben nicht alle vorgeschriebenen Inspektionen tatsächlich durchgeführt worden.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
auch unter diesem Aspekt ergibt sich meines Erachtens keine für Sie günstigere Bewertung. Es sei denn, der Verkäufer hat über die Angabe "scheckheftgepflegt" hinaus noch Zusicherung dahingehend gemacht, dass dieses vollständig und lückenlos war.
Leider kann ich Ihnen keine positive Auskunft erteilen. Jedenfalls kann ich Ihnen vor dem Hintegrund des vorhandenen Prozessrisikos nicht zu einer rechtlichen Auseinandersetzung raten. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung kann es jedoch ein Versuch wert sein.
Ich wünsche Ihnen angenehme Feiertage und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer