Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung:
Jede Zahlung aus Ihrem früheren Arbeitsverhältnis ist zwingend auch von Ihrem Arbeitgeber als solche zu behandeln.
Es gibt keine andere Möglichkeit, aus Ihrem früheren Arbeitsverhältnis in einer anderen Weise abzurechnen, etwa auf Honorarbasis ohne Sozial- und Steuerabgaben, zumal hier der Arbeitgeber hier auf einer regulären Gehaltsabrechnung besteht.
Da er verantwortlich ist für die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge dafür auch haftet, wird er aus diesem Grund bei der Gehaltsabrechnung für diese Sonderzahlung schon zur Vermeidung einer späteren Inanspruchnahme duch das Finanzamt und die Krankenkasse die übliche Abrechnung erstellen, Abzüge vornehmen und an das Finanzamt und die Krankenkasse abführen.
Die Lohnsteuer ist bei fehlender Vorlage einer Lohnsteuerkarte zwingend nach Klasse VI vorzunehmen. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, eine Lohnsteuerkarte Ihrer regulären Klasse zu beantragen. Gleich, ob eine Abrechnung nach Klasse I, III oder VI erfolgt, wird die einbehaltene Steuer bei der Jahreserklärung angerechnet. Auch bei der laufenden Steuervorauszahlung kann Ihr Steuerberater eine Hochrechnung vornehmen und gegebenenfalls für die beiden verbleibenden Vorauszahlungen eine Herabsetzung beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten ÜBerblick über die Problematik verschaffen,
mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung:
Jede Zahlung aus Ihrem früheren Arbeitsverhältnis ist zwingend auch von Ihrem Arbeitgeber als solche zu behandeln.
Es gibt keine andere Möglichkeit, aus Ihrem früheren Arbeitsverhältnis in einer anderen Weise abzurechnen, etwa auf Honorarbasis ohne Sozial- und Steuerabgaben, zumal hier der Arbeitgeber hier auf einer regulären Gehaltsabrechnung besteht.
Da er verantwortlich ist für die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge dafür auch haftet, wird er aus diesem Grund bei der Gehaltsabrechnung für diese Sonderzahlung schon zur Vermeidung einer späteren Inanspruchnahme duch das Finanzamt und die Krankenkasse die übliche Abrechnung erstellen, Abzüge vornehmen und an das Finanzamt und die Krankenkasse abführen.
Die Lohnsteuer ist bei fehlender Vorlage einer Lohnsteuerkarte zwingend nach Klasse VI vorzunehmen. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, eine Lohnsteuerkarte Ihrer regulären Klasse zu beantragen. Gleich, ob eine Abrechnung nach Klasse I, III oder VI erfolgt, wird die einbehaltene Steuer bei der Jahreserklärung angerechnet. Auch bei der laufenden Steuervorauszahlung kann Ihr Steuerberater eine Hochrechnung vornehmen und gegebenenfalls für die beiden verbleibenden Vorauszahlungen eine Herabsetzung beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten ÜBerblick über die Problematik verschaffen,
mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin