29. April 2024
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10:21
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen Dank für Ihre Fragen, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Sinn und Zweck der sog. Wegzugsbesteuerung ist die Besteuerung stiller Reserven, die bei Auflösung, Verkauf oder Umwandlung zu aktivieren wären und damit der Besteuerung unterfielen.
https://www.haufe.de/thema/wegzugsbesteuerung/
Da Ihre GmbH nur eigenes Vermögen verwaltet, sehe ich Ihre angedachte Lösung bereits als beste Variante aus einer eventuellen Wegzugsbesteuerung herauszukommen, denn Sie lösen ja bereits mit der Auflösung jeglicher Kapitalanlagen sämtliche stille Reserven der Gesellschaft auf und überführen Sie damit in die steuerbaren Einkünfte.
So [b]keine [/b]stillen Reserven verbleiben, besteht auch nicht mehr die „Gefahr" einer Wegzugsbesteuerung.
So nur noch der leere Mantel der Gesellschaft verbleibt, sind die bis dahin realisierten Gewinne der Gesellschaft entsprechend dem KStG und Gewerbesteuer zu versteuern.
Der leere Mantel selbst erlangt dann keine steuerbaren Gewinne mehr und hat infolge auch keine Steuerlast mehr zu tragen.
Dieser leere Mantel kann dann entsprechend liquidiert oder verkauft werden. Soweit die Finanzverwaltung eine Freistellungsbestätigung erteilt und die Gesellschaft vermögenslos ist, kann diese im vereinfachten Verfahren mangels Masse vor Ablauf des Sperrjahres aus dem Handelsregister gelöscht werden.
Ein eventueller Verkaufsgewinn unterfiele der beschränkten Einkommenssteuer.
Von den Experimenten einer Umwandlung möchte ich hier abraten. Zum einen besteht dabei nach Ihrer Schilderung kein Anlass und zum anderen verursacht eine Umwandlung einen immensen organisatorischen Mehraufwand, der in keinem Verhältnis zu ohnehin bezahlten Steuer steht.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle