Sehr geehrter Ratsuchender,
eine persönliche Verhinderung der Betriebsführung reicht für eine vorfristige Kündigung des Mietvertrages nicht aus. Ich gehe davon aus, dass im Mietvertrag insoweit nichts anderes vereinbart ist.
Ist ein Zeitmietvertrag abgeschlossen, so ist für beide Mietvertragsparteien die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter kann das Mietverhältnis zum Beispiel fristlos kündigen, wenn dem Vermieter schwere Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden können, eine akute Gesundheitsgefährdung mit der Mietsache verbunden ist oder der Gebrauch der Mietsache verhindert wird. Diese Umstände liegen ersichtlich nicht vor.
Sie sollten Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, die Situation schildern und verschiedene Möglichkeiten einer etwaigen Einigung diskutieren: Vertragsaufhebung (mit oder ohne Abstandszahlung), Nachmietersuche, Untervermietung.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
eine persönliche Verhinderung der Betriebsführung reicht für eine vorfristige Kündigung des Mietvertrages nicht aus. Ich gehe davon aus, dass im Mietvertrag insoweit nichts anderes vereinbart ist.
Ist ein Zeitmietvertrag abgeschlossen, so ist für beide Mietvertragsparteien die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter kann das Mietverhältnis zum Beispiel fristlos kündigen, wenn dem Vermieter schwere Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden können, eine akute Gesundheitsgefährdung mit der Mietsache verbunden ist oder der Gebrauch der Mietsache verhindert wird. Diese Umstände liegen ersichtlich nicht vor.
Sie sollten Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, die Situation schildern und verschiedene Möglichkeiten einer etwaigen Einigung diskutieren: Vertragsaufhebung (mit oder ohne Abstandszahlung), Nachmietersuche, Untervermietung.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Rückfrage vom Fragesteller
25. September 2007 | 15:23
Guten Tag Herr Mohr,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Bei nochmaligem durchsehen des Vertrages ist mir aufgefallen dass der Vertrag nicht von der Vermieterin, sondern nur durch ihren Sohn unterschreiben ist. Ist das rechtswirksam?
Vielen Dank im voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. September 2007 | 07:48
Bitte haben Sie Verständnis: Die Frage ist keine Nachfrage, sondern eine neue Frage. Bitte stellen Sie die Frage als neue Frage ein oder sprechen mich per Email an, ich würde Ihnen dann einen Gebührenvorschlag unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr