Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist feszuhalten, dass ohne eindeutige Vereinbarung bei mehreren Auftraggebern jeder dem Auftragnehmer auf die volle Summe gesamtschuldnerisch haften würde (§ 431 BGB).
Würde nun einer in dieser Weise in Anspruch genommen, müsste er sich im Innenverhältnis zu den anderen schadlos halten. Das Risiko der Uneinbringlichkeit des Ausgleichsanspruchs träfe ihn.
Um dieses Ergebnis zu vermeiden, kann von dem o.g. Grundsatz abgewichen werden.
Dies ist im Rahmen der Vertragsfreiheit auch zulässig - setzt aber freilich auch das Einverständnis des Auftragnehmers voraus.
Die entsprechende Modifikation könnte wie folgt aussehen:
" Zahlungsvereinbarung:
Von der Schlussrechnung schuldet Person X 1/3, Person Y 1/3 und die Personen V und Z jeweils 1/6.
Die jeweiligen Aufttraggeber sind dem Auftragnehmer persönlich in Höhe dieses Anteils verpflichtet.
Eine Haftung der einzelnen Auftraggeber auf einen den o.g. Bruchteil hinausgehenden Betrag wird einvernehmlich ausgeschlossen."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist feszuhalten, dass ohne eindeutige Vereinbarung bei mehreren Auftraggebern jeder dem Auftragnehmer auf die volle Summe gesamtschuldnerisch haften würde (§ 431 BGB).
Würde nun einer in dieser Weise in Anspruch genommen, müsste er sich im Innenverhältnis zu den anderen schadlos halten. Das Risiko der Uneinbringlichkeit des Ausgleichsanspruchs träfe ihn.
Um dieses Ergebnis zu vermeiden, kann von dem o.g. Grundsatz abgewichen werden.
Dies ist im Rahmen der Vertragsfreiheit auch zulässig - setzt aber freilich auch das Einverständnis des Auftragnehmers voraus.
Die entsprechende Modifikation könnte wie folgt aussehen:
" Zahlungsvereinbarung:
Von der Schlussrechnung schuldet Person X 1/3, Person Y 1/3 und die Personen V und Z jeweils 1/6.
Die jeweiligen Aufttraggeber sind dem Auftragnehmer persönlich in Höhe dieses Anteils verpflichtet.
Eine Haftung der einzelnen Auftraggeber auf einen den o.g. Bruchteil hinausgehenden Betrag wird einvernehmlich ausgeschlossen."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!