10. Mai 2023
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20:26
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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vom Grundsatz her gilt, dass Schüler die von den Lehrern aufgegebenen Arbeiten erledigen müssen.
Die vom Lehrer aufgegebenen Aufgaben dürften als Hausaufgaben zu werten sein. Die Hausaufgabenpflicht ergibt sich in den meisten Fällen aus der Schulordnung. Von dieser Pflicht dürfen Eltern ihre Kinder nicht selbstständig befreien – dies darf in begründeten Fällen nur die Schule. Daher sollte zunächst das Gespräch mit dem Klassenlehrer gesucht werden, wenn sie der Meinung sind, dass eine Überbelastung vorliegt.
In welchem Umfang Hausaufgaben für Schüler zumutbar sind, ist häufig nicht leicht zu bestimmen. In manchen Bundesländern gibt es hierfür aber Rahmenrichtlinien. Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen wurden beispielsweise Arbeitszeiten festgelegt, innerhalb derer die Hausaufgaben zu bewältigen sein müssen. Diese steigen schrittweise an: In der 1. und 2. Klasse sind es maximal 30 Minuten, später in der 8. bis 10. Klasse dürfen es bis zu 75 Minuten sein.
Benoten werden dürfen die zu Hause angefertigten Arbeiten aber nicht. Das ist, unabhängig von der jeweiligen Schulordnung, in allen Bundesländern gleich geregelt.
Bewertet werden darf nur die Leistung, die der Schüler im Unterricht oder in Klausuren erbringt. Dies auch deshalb, da bei den Hausaufgaben nicht überprüfbar ist, ob sie möglicherweise mit Hilfe der Eltern angefertigt wurden. Lehrer dürfen demnach keine Sechs vergeben, wenn einmal die Hausaufgaben fehlen.
Ob eine Ungleichbehandlung vorliegt kann nicht generell bestimmt werden. Es ist hier eine Einzelabwägung vorzunehmen.
Um eine praktische Handhabe für Ihre Fall darzubieten, lässt sich folgendes vorschlagen:
Wie Sie ausführten, sollen die Aufgaben sobald es Ihrem Kind besser geht nachgeholt werden. Die Betonung dürfte dabei auf das Wort sollen entfallen. Wenn es Ihrem Kind jedoch nicht in dieser Zeit besser geht, können Sie nochmals eine Email an die Schule verfassen, mit dem Inhalt, dass sofern zu diesem Zeitpunkt der reguläre Unterricht wieder aufgenommen wurde, eine ungerechtfertigte Überbelastung, die zudem eine Ungleichbehandlung mit den anderen Mitschülern darstellt vorliegt und Sie daher die Rückziehung der Aufgaben fordern.
Für Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt