Ausschluss Klassenfahrt - wegen Krankheit konnte Kind nicht Ersatzklasse besuchen

10. Mai 2023 15:33 |
Preis: 50,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Sohn (6. Klasse) wurde kürzlich von der Klassenfahrt ausgeschlossen. Dies war meiner Meinung bereits nicht rechtens. Deshalb suchte ich auch ein Gespräch mit der Schulleitung und dem Klassenlehrer, konnte es aber trotzdem nicht abwenden, da der Klassenlehrer meinte er würde meinen Sohn nicht beaufsichtigen. Nun bestand also für ihn in dieser Woche Schulpflicht und er sollte die Parallelklasse besuchen. Da er aber gleich zu Wochenbeginn erkrankte, meldete ich Ihn in der Schule krank woraufhin ein Attest verlangt wurde. Dieses Attest mit der Krankenbescheinigung reichte ich sofort nach. Nun die Krönung, heute erreichte mich eine E-Mail von der Schule, mit den Aufgaben für Deutsch, Mathematik und Englisch mit dem Hinweis, dass die Aufgaben sobald es meinem Kind besser geht nachgeholt werden sollen!

Nun meine Frage: Kann die Schule diese Aufgaben verpflichtend stellen? Können Sie diese Leistung sogar benoten mit einer 6 wenn mein Sohn die Aufgaben nicht erfüllt?

Da die Klasse meines Sohnes auf Klassenfahrt ist, handelt es sich nicht um versäumten Stoff, sondern meiner Meinung nach einfach als Bestrafung dafür, dass sie seine Erkrankung anzweifeln.

Hinweis: Mein Sohn geht auf einer privaten Grundschule die auch noch die Orientierungsstufen Klasse 5 und 6 einschließt.

Einsatz editiert am 10. Mai 2023 19:17
10. Mai 2023 | 20:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vom Grundsatz her gilt, dass Schüler die von den Lehrern aufgegebenen Arbeiten erledigen müssen.

Die vom Lehrer aufgegebenen Aufgaben dürften als Hausaufgaben zu werten sein. Die Hausaufgabenpflicht ergibt sich in den meisten Fällen aus der Schulordnung. Von dieser Pflicht dürfen Eltern ihre Kinder nicht selbstständig befreien – dies darf in begründeten Fällen nur die Schule. Daher sollte zunächst das Gespräch mit dem Klassenlehrer gesucht werden, wenn sie der Meinung sind, dass eine Überbelastung vorliegt.

In welchem Umfang Hausaufgaben für Schüler zumutbar sind, ist häufig nicht leicht zu bestimmen. In manchen Bundesländern gibt es hierfür aber Rahmenrichtlinien. Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen wurden beispielsweise Arbeitszeiten festgelegt, innerhalb derer die Hausaufgaben zu bewältigen sein müssen. Diese steigen schrittweise an: In der 1. und 2. Klasse sind es maximal 30 Minuten, später in der 8. bis 10. Klasse dürfen es bis zu 75 Minuten sein.

Benoten werden dürfen die zu Hause angefertigten Arbeiten aber nicht. Das ist, unabhängig von der jeweiligen Schulordnung, in allen Bundesländern gleich geregelt.

Bewertet werden darf nur die Leistung, die der Schüler im Unterricht oder in Klausuren erbringt. Dies auch deshalb, da bei den Hausaufgaben nicht überprüfbar ist, ob sie möglicherweise mit Hilfe der Eltern angefertigt wurden. Lehrer dürfen demnach keine Sechs vergeben, wenn einmal die Hausaufgaben fehlen.

Ob eine Ungleichbehandlung vorliegt kann nicht generell bestimmt werden. Es ist hier eine Einzelabwägung vorzunehmen.

Um eine praktische Handhabe für Ihre Fall darzubieten, lässt sich folgendes vorschlagen:

Wie Sie ausführten, sollen die Aufgaben sobald es Ihrem Kind besser geht nachgeholt werden. Die Betonung dürfte dabei auf das Wort sollen entfallen. Wenn es Ihrem Kind jedoch nicht in dieser Zeit besser geht, können Sie nochmals eine Email an die Schule verfassen, mit dem Inhalt, dass sofern zu diesem Zeitpunkt der reguläre Unterricht wieder aufgenommen wurde, eine ungerechtfertigte Überbelastung, die zudem eine Ungleichbehandlung mit den anderen Mitschülern darstellt vorliegt und Sie daher die Rückziehung der Aufgaben fordern.

Für Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Felix Hoffmeyer

Rechtsanwalt


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