vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts und Ihres Einsatzes kursorisch wie folgt beantworten möchte:
Der Auskunftsanspruch des Miterben dürfte in der Tat pfändbar sein. Denn in zumindestens entsprechender Anwendung des § 666 BGB dürfte auch in dem von Ihnen beschriebenen Fall gelten, dass der Auskunftsanspruch zwar nicht isoliert vom Hauptanspruch übertragbar, pfändbar usw. ist, aber dann als Folge des „Hauptanspruchs“ ebenfalls auf den Pfändungsgläubiger übergeht.
Dies natürlich unter den Ihnen offensichtlich bekannten Kautelen der Miterbenstellung – also mangels Sonderbeziehung keine Auskunftspflicht untereinander (NJW-RR 1989, 450)
, nur ggfsl. an die Miterbengemeinschaft (inkl. den in diese insoweit eingetretenen Pfändungsgläubiger).
Allerdings lässt Ihre Frage hier trotz ihres Umfangs einiges offen, so dass nur eine allgemeine Einschätzung möglich ist.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Hr. Dr. Schmipf,
aufgrund des BGH-Urteils vom 18.07.2003 IX A ZR 148/03, sind
mir hier Zweifel gekommen, ob sich die Pfändung des Hauptrechtes
wie bei der Abtretung auch auf die Nebenrechte erstreckt. Der BGH hat diese für die Pfändung eines Kontos abgelehnt und den Auskunftsanspruch für nicht pfändbar gehalten. Kann es dann sein, dass der, der einen ganzen Erbteil pfändet auch den Auskunftsanspruch (er kauft den Erbteil ja nicht sondern er pfändet ihn) mitpfändet??
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr W.,
danke für Ihre Nachfrage.
Die von Ihnen in den Raum gestellte Entscheidung des BGB (abgedr. u.a. ZIP 2003,1771) dürfte auf den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar sein. Denn in der Entscheidung ging es ja um die Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede. Allerdings lässt sich in der Rechtsprechung, wenn ich sie recht überschaue, keine wirklich klare Linie erkennen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de