Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer des Nachbarhauses können vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein. Da Sie mit dem Nachbarn - davon gehe ich aus - keine vertraglichen Verbindungen haben, aus denen Sie Rechte geltend machen können, bleibt nur ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB möglich.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist zunächst, daß durch eine Handlung oder ein Unterlassen des Nachbarn ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht verletzt wurde. Das nennt man die sogenannte haftungsbegründende Kausalität.
In Betracht kommt zunächst die Verletzung Ihres Eigentums, sofern Sie nicht zur Miete wohnen. Ansonsten ist nämlich das Eigentum Ihres Vermieters beschädigt worden, und Sie werden einen Anspruch auf Beseitigung der Wasserschäden und Renovierung gegen Ihren Vermieter haben. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Verschulden des Vermieters.
Wohnen Sie in den eigenen vier Wänden, ist durch den Wassereinbruch Ihr Eigentum beschädigt worden.
Vorraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre aber, daß der Schaden aufgrund des Rohrbruches dem Eigentümer des Nachbarhauses zugerechnet werden kann und er ihn schuldhaft - also fahrlässig oder vorsätzlich - verursacht hat. Vorsatz dürfte ausscheiden, aber Fahrlässigkeit kommt in Betracht, wenn dem Eigentümer beispielsweise bekannt war, daß die Rohre reparaturbedürftig waren und ausgetauscht werden mussten, andernfalls die Gefahr weiterer Rohrbrüche bestand. Hat der Eigentümer dann in Kenntnis dieser Gefahr die Instandsetzung unterlassen, um Geld zu sparen, wird ihm die fahrlässige Verursachung des Schadens vorzuwerfen sein.
Allerdings werden Sie den Beweis für die Fahrlässigkeit erbringen müssen. Sie werden also nachweisen müssen, daß der schlechte Zustand der Rohre dem Eigentümer bekannt war.
Waren die Rohre, bzw. das jetzt betroffene Rohr, aber nicht erneuerungsbedürftig und bestand für den Eigentümer kein Anlaß zur Instandsetzung, wird ihm kein schuldhaftes Unterlassen vorzuwerfen sein. Ein Schadensersatzanspruch kommt dann nicht in Betracht.
Wenn der Wasserschaden dem Eigentümer vorgeworfen werden kann, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anspruch umfasst dann auch den Ersatz der Aufwendungen, die Sie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes haben, also beispielsweise einen Aufwendungsersatz für die angefallenen Aufräum- und Reinigungsarbeiten.
Grundsätzlich muß der Eigentümer des Nachbargrundstückes, wenn nach den vorstehenden Ausführungen eine Schadensersatzanspruch besteht, den bei Ihnen eingetretenen Schaden beseitigen oder Wertersatz leisten, also entweder selbst die Renovierung beauftragen, wozu natürlich auch das Verpacken und Lagern Ihrer Sachen gehört, oder aber die Kosten dafür tragen.
Verdienstausfall wird nicht zu ersetzen sein, da dieser Schaden nicht adäquat mit der Rechtsgutverletzung (des Eigentums) im Zusammenhang steht. Sind Sie selbständig tätig, fehlt es an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs, so daß Sie darauf keinen Schadensersatzanspruch begründen werden können.
Fazit: Ein Schadensersatzanspruch wird nur in Betracht kommen, wenn Sie nachweisen können, daß der Eigentümer des Nachbargrundstückes für den Wasserschaden verantwortlich ist, weil er vom schlechten Zustand der Wasserrohre wusste, aber es unterlassen hat, sie instand zu setzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre prompte, ausführliche Antwort. (siehe Bewertung). Meine Nachfrage:
Das Haus, indem ich lebe, mit besagter nasser Schlafzimmerwand, gehört meiner Tante. Diese möchte mir nur die defekte Wand instand setzen lassen, also anstreichen. Sie weigert sich, mir den kompletten Raum streichen zu lassen. Dies sieht aber doch wohl nicht aus.
FRAGE: Habe ich ein Recht auf Streichung des gesamten Raumes oder eben nur Anspruch auf Instandsetzung / Streichung der defekten Wand?
Vielen Dank für Ihre Bemühung.
Zunächst danke ich Ihnen für die freundliche Bewertung.
Natürlich müssen Sie sich mit Flickwerk nicht zufrieden geben, sondern werden zur Schadensbeseitigung den Neuanstrich des gesamten Zimmers verlangen können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann