Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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ich sehe es nicht so wie Sie:
Es wurde ein kompletter Auseinandersetzungsvertrag geschlossen und in Ziffer 6. dieser Vertrages ist ein allumfassender Verzicht erklärt worden.
Da Sie diese Erklärung auch vor dem Hintergrund der bestehenden Rückstände hinsichtlich Lebenshaltungskosten und Kredite abgegeben haben, wird Ihnen kein Richter dann noch diesen Ausgleichsanspruch zusprechen.
Denn insoweit hat sich nichts im Verhältnis zum Vergleichsschluss geändert, d.h. die Tatsache, dass es Rückstände gegeben hat war Ihnen bekannt und gleichwohl haben Sie den Verzicht erklärt.
Daher sollten Sie die Forderung "abhaken" und dafür weder Zeit, noch Energie oder Geld einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bohle,
so klar wie Sie das darstellen ist das für mich nicht. Mal abgesehen, das meine Lebenspartnerin mit der Trennungsversteigerung der Wohnung drohte, deren Kreditschulden ich zur Hälfte abgezahlt habe gibt es den folgenden Passus:
Kein Beteiligter hat gegen den anderen Beteiligten Ansprüche irgendwelcher Art, die über die Vereinbarungen in dieser Urkunde hinausgehen
Aus technischer Sicht bedeutet das für mich folgendes:
Vor dem 30.06 hat Sie sich selbstverständlich an den Lebenshaltungskosten durch Einzahlung Ihres Gehaltes beteiligt. Die Gehaltszahlungen erfolgen ja immer rückwirkend. Sie hat aber noch nach dem 30.06 Verfügungen über das Gemeinschaftskonto durchgeführt, obwohl Sie keine Einzahlungen mehr geleistet hat. Mal ganz davon abgesehen, dass Sie in 2013 rd. 20.000,00 € auf Ihre neu eröffneten Privatkonten transferiert hat. Diese möchte sie natürlich auch behalten.
Dabei wird vielleicht auch übersehen, dass ich angesichts der Drohung einer Trennungsversteigerung bisher keine Möglichkeit hatte Strafanzeige etc . zustellen oder einen Mahnbescheid zu beantragen.
Kreditfreistellung ab 31.12, Zinsen gezahlt bis 30,.06. Also Nachzahlung für den Zeitraum 30.06 bis 31.12. Lebenshaltungskosten das Gleiche Spiel.
Die Einzige Erklärung ist, dass wir bis zum 31.10 in der Wohnung zusammengelebt haben. Die zweite Erklärung ist, dass ich Sie ab 31.12 von den Kreditzahlungen freistelle. Aus welchem Passus entnehmen Sie die Erklärung zu den Lebenshaltungskosten.Ich habe keine Erklärung zu den Lebenshaltungs-kosten abgegeben. Oder aus welchem Satz entnehmen Sie das? Als Geschädigter liest man ja Verträge anders als Anwälte oder ich habe Tomaten auf den Augen.
" Kein Beteiligter hat gegen den anderen Beteiligten Ansprüche irgendwelcher Art, die über die Vereinbarungen in dieser Urkunde hinausgehen. Hiervon umfasst sind insbesondere sämtliche Ansprüche aus den Gesamtschuldverhältnissen. Die Erschienen erklären einen wechselseitigen Verzicht auf solche Forderungen, die über die Regelungen dieses Vertrages hinausgehen"
Ansprüche gehen für mich erst dann über die "Regelungen des Vertrages hinaus", wenn ich den Anspruch stelle, dass die LP sich nach dem 31.10 an den Haushaltskosten beteiligt, bzw. nach dem 31.12 weiterhin die Kredite mitabträgt.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Schubert
Sehr geehrter Ratsuchender,
dass Sie es gerne anders sehen und werten möchten, ist sicherlich verständlich.
Ich kann Ihnen aber nur für den geschilderten Sachverhalt die rechtliche Lage anhand der Gesetzgebung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung erläutern und Empfehlungen für das künftige Verhalten geben. Das ist geschehen, denn bei dieser Formulierung ("..gleich aus welchem Rechtsgrund"..) im Vergleich ist es eben recht eindeutig hinsichtlich der Durchsetzungsmöglichkeiten von Ihnen gewünschten weiteren Ansprüche. Vielleicht hätte man sich vor Unterzeichnung der Vereinbarung über möglichen Folgen erkundigen sollen, aber das ist nun nicht mehr zu ändern.
Ihren Einwand hinsichtlich der "Drohung mit der Teilungsversteigerung" habe ich zwar gelesen und auch bei meiner Antwort berücksichtigt (also keineswegs übersehen, wie Sie offenbar meinen) - aber auch dieser Einwand greift eben nach der Rechtsprechung aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht:
Die Teilungsversteigerung ist ein legitimes,Mittel bei einer Trennung die Auseinandersetzung herbeizuführen, so dass schon keine "widerrechtliche Drohung" vorliegt, die einen Anfechtung nach § 123 BGB rechtfertigen würde, denn was gesetzlich zulässig ist (Teilunsgversteigerung), kann nicht widerrechtlich sein. Zwar wird sehr gerne und sehr häuftig von eine "Drohnung" in solchen Zusammenhängen gesprochen - allerdings liegt diese weder nach dem Gesetz, noch nach der Rechtsprechung eben vor, so dass dieser Passus gänzlich unbeachtlich ist.
Aber wenn Sie meinen, dass die Ansprüche "über die Regelung des Vertrages hinaus" bestehen und durchsetzbar sind, muss ich Ihre - fehlerhafte - Auffassung zur Kenntnis nehmen. Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, entgegen der rechtlichen Beratung ein zivilrechtliches Verfahren gegen die ehemalige Lebensgefährtin einzuleiten und auch ein Strafverfahren in Gang zu setzen - erfolgreich wird aber Beides nicht sein und Sie werden zumindest im Zivilverfahren die Kosten tragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg