Ausbildungskosten

6. Juni 2007 00:27 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


14:19
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 01.01.2006 bin ich bei einer Versicherung beschäftigt.
Mit dieser Beschäftigung ist auch eine Ausbildung zum Versicherungsfachmann verbunden.
Mein Vertrag sieht vor das ich mit bestehen der Prüfung mind. 2Jahre noch für das Unternehmen arbeiten muß.
Sollte ich vorher aufhören muß ich im 1Jahr 6.500,00€ und im 2Jahr 3.250,00€ zurück zahlen.
Meine Frage ist ob man aus dieser Sache wieder raus kommt?
Wenn ja, wie?
Da ich meine Zukunft nicht bei dieser Gesellschaft sehe und die Prüfung nächste Woche ist, würde ich mich über eine baldige Antwort freuen.

MfG
6. Juni 2007 | 00:32

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Leider gibt es keine Möglichkeit, aus diesem Vertrag herauszukommen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 6. Juni 2007 | 12:48

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe in der Vergangenheit mit Mitarbeitern gesprochen, diese haben auch solche Verträge gehabt und wiedersprechen immer dieser Forderung wiedersprochen und bis jetzt kam nichts.

Was ist wenn ich aus wichtigem Grund kündige?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juni 2007 | 14:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie von sich aus kündigen und vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Prüfung bestehen, wären Sie gemäß Ihrer Darstellungen rückzahlungspflichtig.

Wenn andere Mitarbeiter mit gleichen Verträgen tatsächlich erfolgreich den Forderungen widersprochen haben, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag umgehend einem örtliche Kollegen Ihres Vertrauens zur eingehenden Beurteilung vorlegen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON

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