Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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Ihre Anfrage betrifft die Übertragung von Aufsichtsaufgaben durch die Schulleitung und die damit verbundenen Haftungsfragen. Gerne gebe ich Ihnen hierzu eine rechtlich fundierte Auskunft.
1. Weisungsbefugnis des Schulleiters
Grundsätzlich obliegt die Aufsichtspflicht über Schülerinnen und Schüler den Lehrkräften. Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, diese Aufsicht zu organisieren und kann im Rahmen ihres Weisungsrechts auch andere geeignete Personen mit Aufsichtsaufgaben betrauen. Dies können neben Lehrkräften auch sonstige Schulangestellte wie Schulsekretärinnen sein. Dabei hat die Schulleitung sicherzustellen, dass die ausgewählten Personen in der Lage sind, die Aufsicht ordnungsgemäß auszuüben.
In Ihrem Fall wurde Ihnen bereits beim Einstellungsgespräch mitgeteilt, dass der Schulleiter nicht Ihr Dienstvorgesetzter ist und Sie keine Aufsichtsaufgaben übernehmen sollen, da Sie als nicht-pädagogisches Personal angestellt sind. Entscheidend ist jedoch nicht nur die Aussage im Bewerbungsgespräch, sondern insbesondere, was hierzu im Dienstvertrag geregelt ist. Falls der Dienstvertrag vorsieht, dass Weisungen nur vom Fachbereichsleiter der Kommune erteilt werden dürfen, kann sich der Schulleiter darüber nicht hinwegsetzen.
Allerdings kann die Weisungsbefugnis auch delegiert werden, sofern dies in den verwaltungsrechtlichen Strukturen der Kommune oder im Dienstvertrag vorgesehen ist. Dies könnte beispielsweise bedeuten, dass der Schulleiter die Aufsichtsanweisung im Namen des Fachbereichsleiters erteilt. Ob dies der Fall ist, sollte mit Ihrem Dienstvorgesetzten geklärt werden.
2. Haftungsfragen bei freiwilliger Übernahme von Aufsichtsaufgaben
Sollten Sie dennoch freiwillig Aufsichtsaufgaben übernehmen, stellt sich die Frage der Haftung. Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht können zivilrechtliche, strafrechtliche und disziplinarrechtliche Konsequenzen drohen. Allerdings sind Schulsekretärinnen, die im Auftrag der Schule handeln, in der Regel durch das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII geschützt. Das bedeutet, dass bei Personenschäden von Schülern Ansprüche gegenüber Schulangestellten grundsätzlich ausgeschlossen sind, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
3. Versicherungsschutz
Trotz des genannten Haftungsprivilegs kann es sinnvoll sein, eine zusätzliche Versicherung abzuschließen, die Sie bei der Übernahme von Aufsichtsaufgaben absichert. Hierbei kommen insbesondere Berufshaftpflichtversicherungen in Betracht, die speziell für Schulpersonal angeboten werden. Es empfiehlt sich, diesbezüglich das Gespräch mit Ihrem Dienstvorgesetzten und einer Versicherungsgesellschaft zu suchen, um Ihren individuellen Versicherungsschutz zu klären.
Fazit
Der Schulleiter kann Ihnen ohne Zustimmung Ihres Dienstvorgesetzten keine Aufsichtsaufgaben übertragen, wenn dies vertraglich ausgeschlossen wurde. Die Weisungsbefugnis kann jedoch delegiert werden, wenn dies verwaltungsintern oder im Dienstvertrag vorgesehen ist. Bei freiwilliger Übernahme solcher Aufgaben sind Sie grundsätzlich durch das Haftungsprivileg geschützt, jedoch kann eine zusätzliche Versicherung sinnvoll sein. Ich empfehle Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Dienstvorgesetzten zu suchen, um die Situation zu klären und gegebenenfalls versicherungstechnische Maßnahmen zu ergreifen.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Herzlichen Dank! Dann muss ich das mit dem Träger klären.
Rückfrage: Laut VGH Baden-Württemberg (dem Bundesland in dem ich lebe) steht VGH, Az. 9S592/86:
„Werden Aufsichtsaufgaben auf den Schulhausmeister oder die Schulsekretärin übertragen, sind neben den genannten generellen Bedingungen für die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auch die Arbeitsverträge dieser Personen zu betrachten, da sie zwar die Weisungen des Schulleiters befolgen müssen, diese Weisungen sich aber im Rahmen des Arbeitsvertrages halten müssen. Außerdem ist zu beachten, dass die Aufsichtsverpflichtung grundsätzlich für Lehrer besteht. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass als verantwortlich zu betrauende Aufsichtspersonen grundsätzlich nur Lehrer in Betracht kommen. Dies ist für die Aufsichtsführung während der Unterrichtsstunden oder sonstiger schulischer Veranstaltungen als Aufgabe zur Lehrtätigkeit selbstverständlich. Aber auch für die unterrichtfreien Zeiträume bleibt die Beaufsichtigung immer an das Lehramt gekoppelt. Das bedeutet insbes., dass der Hausmeister oder die Schulsekretärin grundsätzlich als Aufsichtsperson ausscheidet; dies gilt auch dann, wenn der Schulträger damit einverstanden ist, dass die Schulsekretärin oder der Hausmeister zur Aufsichtsführung herangezogen werden." VGH, Az. 9S592/86
Ist dieses Urteil dann für meinen Träger, für mich, für die Schulleitung nicht verbindlich und klar: Zitat: "SCHEIDET AUS"....?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Leider konnte ich weder unter dem Aktenzeichen noch den Stichworten Urteile des VGH finden, sodass ich zu den Inhalten keine Stellung nehmen kann. Auch in den gängigen Datenbanken bin ich hierzu nicht fündig geworden. Daher würde ich inhaltlich weiterhin bei meinen Ausführungen bleiben. Beachten Sie bitte auch das Jahr des Aktenzeichens, welches Sie angegeben haben (1986). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Rechtssprechung überholt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt