Aufschüttung

| 2. September 2020 14:34 |
Preis: 30,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Guten Tag,
auf meinem Grundstück wurde eine Fläche von circa 350m² kleiner als 500m² mit maximal 0,80m bis 1,20m aufgeschüttet, da es eine Hanglage von Nord nach Süd von ca. 1,50m gibt und der Neubau meines neuen Doppelhauses ohne Keller ein einheitliches Niveau zur Erschließungsstraße haben soll. Die Zufahrt zu meinem Haus als Stichtraße ist an der Nordgrenze zum Nachbarn und nicht anders möglich und laut B-Plan so vorgesehen.
Die Aufschüttung wäre nach BayBO Art. 57 (1)9 verfahrensfrei. Nun hat der Nachbar der noch nicht gebaut hat ein Problem und droht ggfls. mit Klage da laut B-Plan nur 1,0m Aufschüttung zulässig sind und zum Nachbarn der Übergang zu verziehen ist. Leider ist das technisch nicht umsetzbar und ich kann in einer Böschung keine Einfahrt machen.
Ich habe vorgeschlagen die Randbefestigung meiner Zufahrt zum Nachbarn mit Winkelsteinen durchzuführen oder alternativ mich an den Kosten für die Aufschüttung auf mein Niveau zu beteiligen. Leider wird beides abgelehnt.
Der Nachbar will keine Stützmauer und auch kein angleichen seines tieferen Geländes auf mein Niveau. Ich orientiere mich am Niveau der Straße. Was für Folgen kann das haben für mich? Droht ein Rückbau meines Gebäudes wegen 10 bis 20cm Überschreitung der Aufschüttung im B-Plan wo nur 1,00m zulässig sind? Die Begründung des Nachbarn ist er will an seinem Garten keinen Absatz haben und nicht auf einen Hügel schauen.
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Sie verstoßen mit Ihrer Aufschüttung gegen die Festsetzungen des B-Plans, die nachbarschützend sein können. Es ist denkbar, dass die allerletzte Konsequenz eine Beseitigungsverfügung ist. Allerdings ist hier auch die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Wenn auf andere Weise auch rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, so wäre eine Beseitigungsverfügung ggf. rechtswidrig. Das kommt aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Dazu müsste man den B-Plan genau lesen, die Umgebung kennen etc.
Es bleibt nun auch abzuwarten, was der Nachbar tut. In der Entscheidung vom 24.01.2005, Az.: 3 K 1142/04.NW hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem ähnlich gelagerten Fall eine Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten verneint. Die Entscheidung finden Sie im Internet, falls Sie sie nachlesen möchten.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2020 | 19:40

Ich lasse den Zustand vom Bauordnungsamt prüfen, da der Nachbar auch die Höhe des Hausniveaus anzweifelt. Wenn im Extremfall ein geringer Verstoss bzgl. Höhenlage des Hauses gegenüber Strassenniveau festgestellt wird und ich mich auf die Baufirma verlassen haben bzgl. der Einmessung der richtigen Höhen und trotzdem ein Abriss verfügt wird muss ich als Bauherr die vollen Kosten für diese Maßnahmen tragen? Falls ja kann ich dann Privatinsolvenz anmelden, da es sich um eine Finanzierung handelt.
Das bei einem 5 Personenhaushalt wäre ein Drama, aber Hauptsache des Nachbarschaftsrecht ist erfüllt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2020 | 14:17

Sehr geehrter Fragesteller,

es wäre dann im Einzelfall zu klären, wer welche Kosten trägt. Möglicherweise haben Sie Schadensersatzansprüche gegen die Baufirma.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 23. September 2020 | 14:32

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