3. August 2023
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18:39
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Klauseln entsprechen Ihren Vorstellungen und Wünschen, dass im Fall der vorzeitigen Beendung des Arbeitsverhältnisses das noch nicht ausgezahlte Guthaben als Einmalbetrag gezahlt wird.
Die Formulierung „…und dem Entgelt für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung" bedeutet, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (Beschäftigungsverhältnis) gezahlte Entgelt Beachtung findet.
Für den Fall der Insolvenz ist der Arbeitgeber gem. § 8a AltTZG verpflichtet eine Absicherung vorzunehmen, wenn das dreifache monatlich vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt angespart ist und es besteht eine gesetzliche Informationspflicht. Darauf sollte dann mit geachtet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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