Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Meines Erachtens besteht für die Beschäftigung des deutschen Arbeitnehmers auf der Grundlage eines deutschen Arbeitsvertrags keine Bedenken. Zur Sicherheit des Arbeitnehmers kann im Vertrag ausdrücklich deutsches Recht für anwendbar erklärt werden.
Steuerlich muss der Arbeitnehmer in Deutschland die Einnahmen besteuern.
Sozialversicherungspflichtig ist er in Deutschland. Sie als Arbeitgeber haben dieselben Verpflichtungen wie ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber (auch wenn die Firma weder Sitz noch Betriebstätte in Deutschland hat). Sie müssen den Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anmelden (da Sie keinen Sitz in Deutschland haben wird die Krankenkasse des Arbeitnehmers dafür zuständig sein.
Diese Aufführungen setzen voraus, dass er die Tätigkeit tatsächlich nur in Deutschland errichtet.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Sehr geehrter Herr Grueneberg
Vielen Dank für Ihre Antwort. Trotzdem möchte ich mich vergewissern wie sicher Sie sich sind,
wenn wir den Arbeitnehmer nach deutschem Recht und bei allen Einzugstellen, Ämtern ordentlich anmelden und er sein Lohn auch in Deutschland versteuert ob dies überhaupt möglich ist.
Wir vermuten nämlich auch wenn wir die besten Absichten gegenüber dem Arbeitnehmer und dem deutschen Staat haben, dass alle erforderlichen Ämter eine Anstellung aus der Schweiz nicht zustimmen werden.
Da das Amt und Staat vermutlich sagen wird, falls wir Sozialleistungen/Abgaben nicht bezahlen es für sie zu umständlich ist einen Prozess in einem nicht EU-Land zu führen.
MfG
Sie sollten Sicherheitshalber die verschiedenen Ämter kontaktieren, falls Sie noch zweifeln haben.
Als Beispiel könnten Sie hier lesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/02_Rente/06_ausland_rente/03_versicherung/tipps_auslaendische_arbeitgeber.html?nn=37110
Falls diese Möglichkeit verneint wird, könnten Sie mich gerne per E-Mail benachrichtigen und ich berate weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland darf Ihnen auch behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen